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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten

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deckt ist. Eine derartige Beanspruchung von Eigenmitteln ist im Eigenmittelausweis nach Artikel 12 aufzuführen.

Art. 98 Obergrenze für die Gesamtheit der Klumpenrisiken

1 Alle Klumpenrisiken zusammen dürfen 800 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel der Bank nicht überschreiten.

2 Folgende Positionen werden nicht in die Berechnung nach Absatz 1 einbezogen:

a. bei Anwendung des Schweizer Ansatzes nach Artikel 106 Bst. a Positionen nach Artikel 50 Absatz 1, Positionen nach Artikel 51 mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr sowie Positionen nach Artikel 52 und 54 Abs. 1;

b. bei Anwendung des internationalen Ansatzes nach Artikel 106 Bst. b Positionen, welche gemäss Artikel 124 vollständig von der Berechnung der Gesamtposition einer Gegenpartei ausgenommen sind;

c. Positionen gegenüber Gruppengesellschaften einer Finanzgruppe, soweit sie als befreite gruppeninterne Positionen gemäss Artikel 104 Absatz 1 gelten;

d. nach Artikel 97 durch freie anrechenbare Eigenmittel gedeckte Anteile einer Position;

e. Positionen, die nach den Abzügen gemäss Bst. a-d kein Klumpenrisiko mehr bilden;

f. Forderungen gegenüber einem Konsortium nach Artikel 101 Absatz 2 Buchstabe d, sofern und im Umfang als sie gleichzeitig nach Artikel 102 in der Gesamtposition eines oder mehrerer anderer Konsorten als Teil dessen Klumpenrisikos miterfasst sind.

Art. 99 Vierteljährliche Meldung von Klumpenrisiken

1 Die Bank hat vierteljährlich ein Verzeichnis aller an den gewählten Stichtagen bestehenden Klumpenrisiken zu erstellen und ihrem Organ für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sowie, innert Monatsfrist, der bankengesetzlichen Prüfgesellschaft nach einem von der Bankenkommission festgelegten Formular zuzustellen. Die Prüfgesellschaft prüft die bankinterne Kontrolle der Klumpenrisiken und würdigt deren Entwicklung.

2 Betrifft ein Klumpenrisiko ein Mitglied der Organe oder einen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe cbis des Bankengesetzes qualifiziert Beteiligten der Bank, eine ihnen nahestehende Person oder Gesellschaft, so ist das Klumpenrisiko im Verzeichnis mit dem Sammelbegriff «Organgeschäft» zu kennzeichnen.

3 Betrifft ein Klumpenrisiko andere Gruppengesellschaften, so ist das Klumpenrisiko im Verzeichnis mit dem Sammelbegriff «Gruppengeschäft» zu kennzeichnen. Zu melden sind auch diejenigen Teile der Position Gruppengeschäft, welche nach den Artikeln 104 Absatz 1 und 114 Absatz 2 Buchstabe b von der Obergrenze ausgenommen sind.