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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten

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952.xy

Art. 111 Derivate

Positionen bei Terminkontrakten, Kreditderivaten und gekauften Optionen werden zum Einbezug in die Gesamtposition nach Artikel 120 und 131 in ihr Kreditäquivalent umgerechnet.

Art. 112 Verrechnung

Die gesetzliche und vertragliche Verrechnung (Netting) von Forderungen mit Verpflichtungen gegenüber Gegenparteien ist nach Artikel 44 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 zulässig.

Art. 113 Marktrisiken

Jede Bank muss für alle für ihre Tätigkeit wesentlichen Marktrisiken angemessene interne Beschränkungen vorsehen. Solche Beschränkungen sind ebenfalls für Bankgebäude und andere Liegenschaften vorzusehen.

Art. 114 Erleichterungen und Verschärfungen

1 In besonderen Fällen kann die Bankenkommission diese Vorschriften erleichtern oder verschärfen.

2 Die Bankenkommission kann namentlich:

a. für einzelne Gesamtpositionen tiefere Melde- oder Obergrenzen festlegen;

b. die Ausnahme nach Artikel 104 Abs. 1 von der Obergrenze für einzelne oder die Gesamtheit der Gruppengesellschaften nicht anwendbar erklären oder sie auf einzelne Gruppengesellschaften ausdehnen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 104 Abs. 1 nicht erfüllen;

c. einzelne nicht im Finanzbereich tätige Gruppengesellschaften vom Einbezug in die aggregierte Position gemäss Artikel 104 Abs. 2 befreien;

d. auf vorgängiges Gesuch hin kurzfristige Überschreitungen der Obergrenze zulassen;

e. eine andere Frist ansetzen als in Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehen;

f. für eine bestimmte Gegenpartei die anwendbaren Risikogewichte herabsetzen oder erhöhen;

g. Obergrenzen für die von einer Bank direkt und indirekt gehaltenen Liegenschaften vorschreiben.

2. Abschnitt: Schweizer Ansatz

Art. 115 Bestandteile der Gesamtposition

1 Die Gesamtposition einer Gegenpartei ergibt sich aus der Summe der folgenden Positionen gegenüber dieser Gegenpartei: