Vorlage

Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 42Fedlex · Vorlage

952.xy

Art. 106 Berechnungsansätze

Für die Berechnungen der Gesamtpositionen gelten die Artikel 107 bis 112 sowie

a. für Banken, die ihre Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken nach dem Schweizer Standardansatz berechnen, die Artikel 115 bis 122 (Schweizer Ansatz);

b. für Banken, die ihre Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken nach dem internationalen Standardansatz oder dem IRB berechnen, die Artikel 123 bis 132 (internationaler Ansatz).

Art. 107 Feste Übernahmezusagen aus Emissionen

Für die Berechnung der emittentenspezifischen Positionen werden feste Übernahmezusagen aus Emissionen von Schuld- und Beteiligungstiteln, abzüglich abgegebene Unterbeteiligungen und feste Zeichnungen, sofern sie das damit verbundene Marktrisiko der Bank beseitigen, mit folgenden Kreditumrechnungsfaktoren multipliziert:

a. 0,05 ab und mit dem Tag, an dem die feste Übernahmezusage unwiderruflich eingegangen wird;

b. 0,1 am Tag der Liberierung der Emission;

c. 0,25 am zweiten und dritten Bankwerktag nach der Liberierung der Emission;

d. 0,5 am vierten Bankwerktag nach der Liberierung der Emission;

e. 0,75 am fünften Bankwerktag nach der Liberierung der Emission;

f. 1 ab und mit dem sechsten Bankwerktag nach der Liberierung der Emission.

Art. 108 Beteiligungs- und nachrangige Schuldtitel

Beteiligungs- und nachrangige Schuldtitel, die vom Kernkapital oder vom Total der Eigenmittel abgezogen oder mit 1250 Prozent gewichtet werden, sind bei der Berechnung der Gesamtposition nicht zu berücksichtigen.

Art. 109 Einzelwertberichtigungen und Einzelrückstellungen

Abzüge von Einzelwertberichtigungen und Einzelrückstellungen, die für Forderungen, Ausserbilanzgeschäfte und Netto-Longpositionen gebildet wurden, haben vor der Gewichtung der einzelnen Positionen zu erfolgen.

Art. 110 Forderungen aus nicht abgewickelten Transaktionen

Forderungen aus nicht abgewickelten Transaktionen, die gemäss Artikel 46 mit Eigenmitteln zu unterlegen sind, sind entsprechend der Risikogewichte für die Bestimmung der Eigenmittelanforderungen in die Gesamtposition einzubeziehen.