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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten

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4 Anlagefonds und im Falle von Umbrella-Fonds jeder Subfonds sind als eigenständige Gegenparteien zu betrachten. Verfügt eine Bank über aktuelle Informationen über die Anlagen eines Fonds, kann sie diese stattdessen den Gesamtpositionen der jeweiligen Emittenten der Anlagen zurechnen.

Art. 102 Positionen gegenüber einem Konsortium

Positionen gegenüber einem Konsortium werden den einzelnen Konsorten entsprechend ihrer Quote angerechnet. Im Fall einer Solidarschuldnerschaft muss die Bank die ganze Forderung gegenüber demjenigen Konsorten anrechnen, dessen Bonität sie beim Kreditentscheid am höchsten eingestuft hat.

Art. 103 Gruppeninterne Positionen

1 Gruppeninterne Positionen betreffen das Verhältnis jeder einzelnen Bank zu anderen Gruppengesellschaften derselben Finanzgruppe oder desselben Finanzkonglomerats nach Artikel 13 BankV.

2 Die Gruppengesellschaften stellen im Verhältnis zur Bank eine Gruppe verbundener Gegenparteien dar.

3 Die Bank hat gruppeninterne Positionen grundsätzlich als eine Gesamtposition mit Meldegrenze von 10 Prozent, Obergrenze von 25 Prozent und Einbezug in die Gesamtobergrenze von 800 Prozent zu erfassen.

Art. 104 Privilegierte Behandlung gruppeninterner Positionen

1 Ist eine Bank Teil einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerats, welches einer angemessenen konsolidierten Aufsicht untersteht, können gruppeninterne Positionen gegenüber vollständig in die Eigenmittel- und Risikoverteilungskonsolidierung einbezogenen (vollkonsolidierten) Gruppengesellschaften von den Obergrenze nach Artikel 97 und 98 ausgenommen werden, wenn die Gruppengesellschaften:

a. einzeln einer angemessenen Aufsicht unterstehen; oder

b. ihrerseits als Gegenpartei ausschliesslich Gruppengesellschaften haben, welche einzeln einer angemessenen Aufsicht unterstehen.

2 Sofern gruppeninterne Positionen nicht nach Absatz 1 befreit sind, unterliegen sie aggregiert der ordentlichen Obergrenze von 25 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel. Die Ausnahme von der unverzüglichen Meldung bei Überschreiten der Obergrenze gemäss Artikel 100 Absatz 2 Bst. a gilt sinngemäss.

Art. 105 Meldung gruppeninterner Positionen

Die Bank hat vierteljährlich eine Übersicht über die gruppeninternen Positionen gemäss Artikel 104 zu erstellen und der Prüfgesellschaft sowie dem Organ für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle zusammen mit dem Verzeichnis über die bestehenden Klumpenrisiken gemäss Artikel 99 zuzustellen. Dabei ist zwischen den Gruppengesellschaften gemäss Artikel 104 Absatz 1 und Absatz 2 zu unterscheiden.