Vorlage

Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 40Fedlex · Vorlage

952.xy

4 Klumpenrisiken nach Artikel 97 sind vor Abzug der beanspruchten freien anrechenbaren Eigenmittel zu melden.

Art. 100 Unverzügliche Meldung

1 Stellt die Bank fest, dass ein Klumpenrisiko die Obergrenze überschreitet, muss sie unverzüglich ihre Prüfgesellschaft und die Bankenkommission davon unterrichten.

2 Eine Meldung ist nicht erforderlich, wenn die Überschreitung:

a. gemäss Artikel 97 vollständig durch freie anrechenbare Eigenmittel gedeckt und diese Beanspruchung im Eigenmittelausweis nach Artikel 12 aufgeführt ist;

b. einzig die Folge einer Verbindung bisher voneinander unabhängiger Gegenparteien oder einer Verbindung der Bank mit anderen Unternehmen des Finanzbereichs ist. Die Überschreitung darf nicht weiter erhöht werden und ist innert zwei Jahren nach dem rechtlichen Vollzug der Verbindung zu beseitigen.

3 Die Bestimmungen von Absatz 1 und 2 gelten auch bei Überschreiten der Gesamtobergrenze nach Artikel 98.

Art. 101 Gruppe verbundener Gegenparteien

1 Die Gesamtposition gegenüber einer Gruppe verbundener Gegenparteien ergibt sich aus der Summe der Gesamtpositionen der einzelnen Gegenparteien.

2 Zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen gelten als Gruppe verbundener Gegenparteien und sind als Einheit zu behandeln, wenn:

a. eine von ihnen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen an der anderen beteiligt ist oder auf sie in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss ausübt; oder

b. zwischen ihnen erkennbare wirtschaftliche Abhängigkeiten bestehen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass wenn eine in finanzielle Schwierigkeiten gerät, die anderen auf Zahlungsschwierigkeiten stossen; oder

c. sie durch die selbe Person als Beteiligung gehalten oder durch sie beherrscht werden; oder

d. sie ein Konsortium bilden; mehrere Konsortien gelten auch bei Identität einzelner oder aller Konsorten nicht als untereinander verbundene Gegenparteien; desgleichen sind andere Forderungen gegenüber einzelnen Konsorten nicht dazuzuzählen.

3 Rechtlich selbständige Unternehmen der öffentlichen Hand werden unter sich und zusammen mit der sie beherrschenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft nicht als verbundene Gegenparteien betrachtet, wenn

a. die öffentlich-rechtliche Körperschaft nach Gesetz für die Verbindlichkeiten des Unternehmens nicht haftet oder

b. wenn es sich um eine Bank handelt.