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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten
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EBK-RS 06/_ Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken Seite 13
• Bareinlagen bei der kreditgebenden Bank, einschliesslich Kassenobligationen oder vergleichbare 87
Instrumente, die von der kreditgebenden Bank emittiert wurden, sowie Treuhandanlagen bei der kreditgebenden oder bei einer anderen Bank und Lebensversicherungen mit Rückkaufswert.
• Gold88
• Schuldverschreibungen, die von einer anerkannten externen Ratingagentur beurteilt wurden, mit 89
einem Rating von
à mindestens Ratingklasse 5, wenn sie von Zentralregierungen und sonstigen öffentlichrechtlichen Stellen (örKs), die von der nationalen Aufsicht wie Zentralregierungen behandelt werden, emittiert wurden;
à mindestens Ratingklasse 4, wenn sie von anderen Stellen emittiert wurden (einschliesslich Banken und Wertpapierfirmen); oder
à mindestens Ratingklasse 5 für kurzfristige Schuldverschreibungen
• Schuldverschreibungen ohne Rating einer anerkannten Ratingagentur, sofern:90
à diese von einer Bank emittiert wurden; und
à diese an einer anerkannten Börse gehandelt werden; und
à diese vorrangig zu bedienen sind; und
à alle anderen vorrangigen Emissionen derselben Bank mit Rating einer anerkannten Ratingagentur mindestens der Ratingklasse 4 oder Ratingklasse 3 für kurzfristige Schuldverschreibungen zugeordnet werden • Verpfändete Ansprüche auf Pensionskassen91
• Aktieninstrumente (einschliesslich Wandelanleihen), die einem Hauptindex angehören92
• Effektenfonds und UCITS/OGAW2, wenn:93
à der Anteilspreis täglich veröffentlicht wird; und
à der Effektenfonds und UCITS auf Anlagen in Instrumenten beschränkt ist, die in diesem Absatz genannt sind. Die Nutzung derivativer Instrumente durch Effektenfonds und UCITS/OGAW ausschliesslich zum Absichern von Anlagen, die in dieser Rz und Rz 104 genannt sind, soll nicht verhindern, dass Anteile an diesen Effektenfonds und UCITS/OGAW als finanzielle Sicherheiten anerkannt werden.
B. Berechnung
[§194, §145] Wenn eine Bank Credit Linked Notes auf Forderungen im Bankenbuch emittiert, wird die 94 Forderung wie eine durch Barsicherheiten unterlegte Forderung behandelt.
Wenn als Sicherheiten dienende Bareinlagen, Kassenobligationen oder vergleichbare Instrumente, die 95 von der kreditgebenden Bank emittiert wurden, als Sicherheiten bei einer dritten Bank gehalten werden,
sie an die kreditgebende Bank offen abgetreten bzw. verpfändet wurden, und dies unbedingt und unwiderruflich geschieht, erhält der durch die Sicherheit (nach eventuell nötigen Abschlägen für das Wechselkursrisiko) unterlegte Teil der Forderung das Risikogewicht der dritten Bank.
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Der durch Treuhandanlagen bei einer anderen Bank besicherte Teil der Forderung erhält das Risikoge-
2 Undertakings for the Collective Investment of Transferable Securities/Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren