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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten
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EBK-RS 06/_ Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken Seite 12
[§205] Die Kreditabsicherung durch Sicherheiten, gesetzliche Verrechnung, Garantien und Kreditderi- 82 vate wird wie folgt angepasst:
Pa = P · (t-0.25) / (T-0.25)
mit:
Pa = Wert der wegen der Laufzeitinkongruenz adjustierten Kreditabsicherung
P = Wert der durch andere Haircuts adjustierten Kreditabsicherung
T = min (5; Restlaufzeit der Forderung), ausgedrückt in Jahren
t = min (T; Restlaufzeit der Kreditabsicherung), ausgedrückt in Jahren
VII. Gesetzliche Verrechnung (Art. 44 Abs. 1 Bst. a ERV)
[§188] In den Fällen, in denen eine Bank jederzeit in der Lage ist, die gesetzlich verrechenbaren Forde- 83 rungen und Verbindlichkeiten mit der Gegenpartei zu bestimmen und sie sowohl die Anschlussrisiken als auch die betroffenen Positionen auf einer Nettobasis überwacht und steuert, kann sie den Nettosaldo aus Forderungen und Verbindlichkeiten als Basis für die Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen in Übereinstimmung mit der Formel aus Rz 114 verwenden. Aktiva werden wie Forderungen und Verbindlichkeiten wie Sicherheiten behandelt. Der Haircut H wird auf null gesetzt, es sei denn, es liegt eine Währungsinkongruenz vor. Bei täglicher Marktbewertung ist eine Halteperiode von zehn Geschäftstagen anzuwenden, und es gelten alle Anforderungen der Rz 80-82, 118 und 134.
VIII. Vertragliche Verrechnung (Art. 44 Abs. 1 Bst. a ERV) bei Behandlung von Repo- und Repo-ähnlichen Geschäften1
[§174] Die Verrechnung von Positionen im Banken- und Handelsbuch wird nur dann anerkannt, wenn 84 die verrechneten Transaktionen die folgenden beiden Anforderungen erfüllen:
• Der Marktwert aller Transaktionen wird täglich ermittelt und
• Die für die Transaktionen genutzten Sicherungsinstrumente werden als finanzielle Sicherheiten im
Bankenbuch anerkannt (vgl Rz 97 und107).
IX. Anrechnung von Sicherheiten
A. Mögliche Ansätze
[§121] Banken können zwischen einem einfachen Ansatz und einem umfassenden Ansatz wählen. Im 85 Bankenbuch dürfen die Banken jeden der beiden Ansätze, jedoch nicht beide Ansätze gleichzeitig anwenden. Diese Einschränkung gilt nicht für Lombardkredite. Im Handelsbuch kommt nur der umfassende Ansatz in Betracht.
[§121] Teilweise Besicherung ist in beiden Ansätzen zulässig. Laufzeitinkongruenzen zwischen der 86 zugrundeliegenden Forderung und der Sicherheit sind nur im umfassenden Ansatz erlaubt.
X. Anrechnung von Sicherheiten im einfachen Ansatz (Art. 44 Abs. 1 Bst. d ERV)
A. Anerkannte Sicherheiten
[§145] Die folgenden Sicherheiten werden im einfachen Ansatz anerkannt:
1 Als Repo-ähnliche Geschäfte gelten Geschäfte wie Reverse-Repos und Securities Lending and Borrowing.