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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten
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EBK-RS 06/_ Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken Seite 11
D. EPE-Modellmethode
Es gelten die in den Basler Mindeststandards (Rz 2) enthaltenen Ausführungen zur EPE- 71 Modellmethode.
VI. Risiko mindernde Massnahmen (Art. 44 ERV)
A. Allgemeines
[§114] Wenn ein Emissionsrating bereits die Wirkungen von Risiko mindernden Massnahmen berück- 72 sichtigt, dürfen diese nicht nochmals für die Bestimmung der Eigenmittelanforderung berücksichtigt werden.
[§113] Sollte eine Position, bei der Risiko mindernde Massnahmen eingesetzt werden, eine höhere Ei- 73 genmittelanforderung erhalten als eine sonst identische Position ohne diese Massnahmen, so brauchen deren Wirkungen nicht berücksichtigt zu werden.
[§206] In den Fällen, in denen eine Bank mehrere Kreditrisikominderungstechniken für eine einzelne 74 Position nutzt, muss sie die Position in einzelne, jeweils durch ein einziges Kreditrisikominderungsinstrument gedeckte Anteile unterteilen und das Risikogewicht jedes dieser Anteile separat ermitteln.
Wenn sich eine Kreditabsicherung eines einzelnen Sicherungsgebers aus Teilen mit unterschiedlichen Laufzeiten zusammensetzt, müssen diese auch jeweils in separate Kreditrisikominderungsinstrumente aufgeteilt werden.
[§122, 124, 125] Die Eigenmittelanforderung kann durch die Verwendung von Sicherheiten vermindert 75 werden, wenn
• sich eine abnehmende Kreditqualität der Gegenpartei nicht wertmindernd auf diese Sicherheit aus- 76
wirkt und
• die Bank über Verfahren zur zeitnahen Veräusserung der Sicherheiten verfügt, um sicherzustellen, 77
dass alle rechtlichen Vorgaben bei der Feststellung des Ausfalls der Gegenpartei und der Veräusserung der Sicherheit beachtet werden und dass die Sicherheit zügig veräussert werden kann.
[§127] Eine Eigenmittelanforderung wird an beide an einer besicherten Transaktion beteiligten Banken 78 gestellt. Beispielsweise unterliegen sowohl Repos als auch Reverse-Repos Eigenmittelanforderungen.
Bei einem Wertpapierleihegeschäft werden ebenfalls für beide Seiten explizite Eigenmittelanforderungen gestellt, ebenso wie bei der Hinterlegung von Sicherheiten in Verbindung mit einer Forderung aus einem Derivat oder einer anderen Kreditaufnahme.
[§128] Wenn eine Bank als Vermittler für ein Repo- oder Repo-ähnliches Geschäft zwischen einem 79 Kunden und einem Dritten tätig wird und eine Garantie gegenüber dem Kunden abgibt, dass der Dritte seine Verpflichtungen erfüllt, müssen die Eigenmittelanforderungen erfüllt werden, als wäre die Bank selbst die Hauptverpflichtete.
B. Laufzeitinkongruenzen
[§203] Als effektive Restlaufzeit der Forderung muss der Zeitraum angesehen werden, nach dem die 80 Gegenpartei spätestens ihre Verpflichtungen erfüllt haben muss. Für die Restlaufzeit der Absicherung muss die kürzest mögliche Restlaufzeit unter Berücksichtigung impliziter Optionen und Kündigungsrechte verwendet werden.
[§204] Absicherungen bei Laufzeitinkongruenzen werden nur dann anerkannt, wenn die Ursprungs- 81 laufzeit des dieser Absicherung zugrunde liegenden Sicherungsvertrages mindestens ein Jahr beträgt.
Unabhängig davon werden Absicherungen bei Laufzeitinkongruenzen nicht anerkannt, wenn die Restlaufzeit der Absicherung 3 Monate oder weniger beträgt.