Vorlage
Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 69Fedlex · Vorlage
EBK-RS 06/_ Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken Seite 15
künftige Schwankungen des Wechselkurses zu berücksichtigen.
[§132] Wenn der volatilitätsangepasste Betrag der Forderung grösser als der volatilitätsangepasste Be- 108 trag der Sicherheit (einschliesslich einer weiteren Anpassung für das Wechselkursrisiko) ist, ermitteln die Banken ihre gewichteten Risikoaktiva aus der Differenz zwischen diesen beiden volatilitätsangepassten Beträgen, multipliziert mit dem Risikogewicht der Gegenpartei. Das genaue Grundgerüst, um diese Berechnungen durchzuführen, wird in den Rz 114-117 dargelegt.
[§133] Es können entweder aufsichtsrechtliche (Rz 118) oder selbst geschätzte Haircuts (Rz 120 ff.) 109 verwendet werden. Die Verwendung selbst geschätzter Haircuts ist nur erlaubt, wenn die Bankenkommission die Einhaltung bestimmter qualitativer und quantitativer Bedingungen (Rz 123-131) geprüft und für erfüllt erklärt hat.
[§134] Eine Bank kann unabhängig davon, ob sie den Standardansatz oder den IRB für das Kreditrisiko 110 verwendet, aufsichtsrechtliche Haircuts oder selbst geschätzte Haircuts nutzen. Jedoch muss die Bank,
wenn sie selbst geschätzte Haircuts nutzt, diese für alle Arten von Instrumenten nutzen, für die selbst geschätzte Haircuts geeignet sind, mit Ausnahme unwesentlicher Portfolien, für die aufsichtsrechtliche Standard-Haircuts genutzt werden dürfen.
[§135] Die Grösse des einzelnen Haircuts hängt von der Art des Instruments, dem Transaktionstyp und 111 der Häufigkeit der Marktbewertung und des Nachschusses ab. Zum Beispiel erhalten Repo- oder Repoähnliche Geschäfte mit täglicher Marktbewertung und Nachschussverpflichtung einen Haircut, der auf einer 5-tägigen Halteperiode basiert. Im Gegensatz dazu erhalten Kreditvergaben unter Verwendung von Sicherheiten mit einer täglichen Marktbewertung der Sicherheiten ohne Nachschussverpflichtung einen Haircut basierend auf einer 20-tägigen Halteperiode. Zu beachten ist Rz 134.
[§136] Für bestimmte Arten von Repo- oder ähnlichen Geschäften (im Wesentlichen Repogeschäfte 112 mit Staatsanleihen, wie in den Rz 135-150 definiert), kann bei der Ermittlung des Forderungsbetrages nach Kreditrisikominderung ein Haircut von null angewendet werden.
[§138] Als weitere Alternative zu den aufsichtsrechtlichen Haircuts und den selbst geschätzten Haircuts 113 können Banken Value-at-Risk-Modelle verwenden. Siehe hierzu die Rz 120 ff.
[§147] Werden Sicherheiten verwendet, so wird die Position nach Kreditrisikominderung wie folgt 114 berechnet:
E* = max {0, [E (1 + HE) - C (1 - HC - HFX)]}
mit:
E* = Forderungsbetrag nach Kreditrisikominderung
E = gegenwärtiger Forderungsbetrag
HE = Haircut für die Forderung
C = gegenwärtiger Wert der erhaltenen Sicherheit
HC = Haircut für die Sicherheit
HFX = Haircut für Währungsinkongruenz zwischen Sicherheit und Forderung
[§148] Der Forderungsbetrag nach Kreditrisikominderung wird mit dem Risikogewicht der Gegenpartei 115 multipliziert, um den risikogewichteten Wert für die Forderung unter Verwendung von Sicherheiten zu erhalten.
[§149] Die Behandlung von Transaktionen mit Laufzeitinkongruenzen zwischen Forderung und Si- 116 cherheit ist in den Rz 80-82 beschrieben.
[§150] Wenn sich die Sicherheiten aus einem Korb von Aktiva zusammensetzen, bestimmt sich der 117 Haircut auf den Korb nach H = Σi ai · Hi, wobei ai das Gewicht eines Aktivums im Korb und Hi der auf das Aktivum anwendbare Haircut ist. Das Gewicht ai ist gleich dem prozentualen wertmässigen Anteil