Vorlage

Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 68Fedlex · Vorlage

EBK-RS 06/_ Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken Seite 14

wicht der Bank, bei der die Treuhandanlage platziert wurde.

[§182] Zur Anrechnung von Sicherheiten im einfachen Ansatz müssen die Sicherheiten mindestens für 97 die Forderungslaufzeit verpfändet oder gleichwertig sichergestellt und ihr Marktwert mindestens alle sechs Monate ermittelt werden. Von der Ermittlung der Marktwerte ausgenommen werden können Bareinlagen, Treuhandanlagen und Kassenobligationen. Die durch den Marktwert anerkannter Sicherheiten gedeckten Forderungsanteile erhalten das Risikogewicht des Sicherungsgebers. Das Risikogewicht des besicherten Teils kann, abgesehen von den in den Rz 98-102 beschriebenen Fällen, unter dem Schweizer Standardansatz nicht unter ein Mindestrisikogewicht von 25%, unter dem Internationalen Standardansatz nicht unter 20% absinken. Der verbleibende Teil der Forderung erhält das Risikogewicht der entsprechenden Gegenpartei.

[§183] Repo- und Repo-ähnliche Geschäfte, welche die Kriterien der Rz 135-142 und 149 erfüllen, 98 erhalten ein Risikogewicht von 0%. Wenn die Gegenpartei kein wesentlicher Marktteilnehmer ist (Rz 149), erhält das Geschäft unter dem SA-CH ein Risikogewicht von 25% und unter dem SA-BIZ ein Risikogewicht von 10%.

[§184] OTC-Derivate mit täglicher Marktbewertung, die durch Barmittel oder eine Kreditlimite unter 99 Verwendung von Sicherheiten abgesichert sind und keine Währungsinkongruenz aufweisen, erhalten ein Risikogewicht von 0%. Transaktionen, die durch staatliche Wertpapiere oder Wertpapiere von sonstigen staatlichen Stellen mit einer 0%-Gewichtung im Standardansatz besichert sind, erhalten unter dem SA-CH ein Risikogewicht von 25% und unter dem SA-BIZ ein Risikogewicht von 10%.

[§185] Die Untergrenze von 25% unter dem SA-CH bzw. 20% unter dem SA-BIZ für das Risikoge- 100 wicht bei Verwendung von Sicherheiten wird nicht angewandt und statt dessen ein Risikogewicht von 0% verwendet, wenn das Geschäft und die Sicherheiten auf die gleiche Währung lauten und

• die Sicherheit aus einer Bareinlage oder Gold besteht oder101

• die Sicherheit aus Wertpapieren einer Zentralregierung oder von öffentlich-rechtlichen Körper- 102

schaften mit einer 0%-Gewichtung im Standardansatz besteht, deren Marktwert um 20% vermindert wurde.

XI. Anrechnung von Sicherheiten im umfassenden Ansatz (Art. 44 Abs. 1 Bst. d ERV)

A. Anerkannte Sicherheiten

[§146] Die folgenden Sicherheiten werden im umfassenden Ansatz anerkannt:

• alle in Rz 87-93 genannten Instrumente103

• Aktien, die nicht einem Hauptindex angehören, aber an einer anerkannten Börse kotiert sind104

• Effektenfonds und UCITS, die solche Aktien beinhalten.105

B. Berechnung

[§130] Werden Sicherheiten im umfassenden Ansatz angenommen, müssen die Banken den angepass- 106 ten Wert der Forderung gegenüber der Gegenpartei ermitteln, um möglichen Wertveränderungen der Sicherheit Rechnung zu tragen. Durch die Verwendung von Sicherheitszu- oder -abschlägen (‚Haircuts’) müssen die Banken sowohl den Betrag der Forderung gegenüber der Gegenpartei als auch den Wert der von der Gegenpartei erhaltenen Sicherheiten anpassen, um den möglichen künftigen, durch Marktentwicklungen bedingten Wertveränderungen beider Seiten Rechnung zu tragen.

[§131] Wenn Forderung und Sicherheit auf verschiedene Währungen lauten, muss eine weitere Ver- 107 minderung des volatilitätsangepassten Betrages der Sicherheit vorgenommen werden, um mögliche