Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 65 Seiten
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grenzüberschreitende Tätigkeit primär auf Europa ausrichten, folgt die schweizerische Umsetzung des internationalen Standardansatzes der anwendbaren EU-Richtlinie.
Die wichtigsten Abweichungen zwischen dem internationalen und dem Schweizer
Standardansatz werden nachfolgend erläutert.
Grundsätzlich gelten in dem Sinne unterschiedliche Risikogewichtsstaffeln, als unter dem internationalen Standardansatz jeweils mit 20% gewichtet wird, was unter dem Schweizer Standardansatz mit 25% gewichtet ist.
Forderungen gegenüber der BIZ, dem IWF und bestimmten multilateralen Entwicklungsbanken erhalten unter dem internationalen Standardansatz ein Risikogewicht von 0% (Art. 66 Abs. 1 ERV). Heute und unter dem Schweizer Standardansatz werden diese Positionen mit 25% Risiko gewichtet.
Bei Interbankforderungen sind im Gegensatz zum Schweizer Standardansatz nur zwei Laufzeitbänder zu benutzen, nämlich eines für Forderungen unter und eines für Forderungen über drei Monate Laufzeit. Im Unterschied zum Schweizer Standardansatz ist dabei nicht die Restlaufzeit, sondern die Ursprungslaufzeit entscheidend (Art. 67 Abs. 1 ERV).
Unter dem Schweizer Standardansatz werden Forderungen gegenüber Gemeinschaftseinrichtungen – wie heute – mit 25% risikogewichtet. Da diese Forderungskategorie unter Basel II nicht vorgesehen ist, werden Gemeinschaftseinrichtungen unter dem internationalen Standardansatz wie gewöhnliche Unternehmen behandelt (Art. 69 ERV). Das gleiche gilt für anerkannte Börsen, sofern deren Kontrakte und die Deckungen einer täglichen Bewertung zu Marktpreisen und einem täglichen Margenausgleich unterliegen. Solche Forderungen werden unter dem Schweizer Standardansatz wie heute mit 25% gewichtet. Unter dem internationalen Standardansatz werden solche Forderungen jedoch wie solche gegenüber gewöhnlichen Unternehmen behandelt (Art. 70 ERV).
Lombardkredite finden unter Basel II keine besondere Erwähnung. Dementsprechend ist der Pauschalansatz, wie er heute und unter dem Schweizer Standardansatz angewendet wird, für Institute, die den internationalen Standardansatz wählen, nicht zulässig. Für Lombardkredite ist entweder der einfache oder umfassende Ansatz anzuwenden. Auch unter dem internationalen Standardansatz wird jedoch für Lombardkredite abweichend von der Basler Vorgabe die parallele Verwendung beider Ansätze zur Ermittlung der Eigenmittelerfordernisse erlaubt (Art. 72 ERV).
Darlehens- und Repo-Geschäfte mit Effekten können – gleich wie Lombardkredite – entweder nach dem einfachen oder umfassenden Ansatz behandelt werden. Sofern ein Institut die entsprechende Bewilligung der Bankenkommission erlangt, kann es für Repo-Geschäfte auch die EPE-Modellmethode anwenden. Der heute gültige Art. 12g BankV, der unter dem Schweizer Standardansatz Gültigkeit behält und der besagt, dass bei bestimmten Repo-Geschäften nur die Differenz zwischen Position und De-
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