Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 65 Seiten

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ckung unterlegt werden muss, findet unter dem internationalen Standardansatz keine Anwendung (Art. 73 ERV).

Die heute gültige und unter dem Schweizer Standardansatz fortbestehende Privilegierung von Forderungen, die mit Grundpfandrechten auf bestimmter Wohn-, Landwirtschafts-, Gewerbe und Industrieobjekten gesichert sind, fällt unter dem internationalen Standardansatz weg (Art. 74 ERV). Dagegen werden nachrangige Forderungen im Gegensatz zur heute gültigen Regulierung und im Gegensatz zum Schweizer Standardansatz wie nichtnachrangige Forderungen behandelt (Art. 75 ERV).

Und schliesslich werden die Nettopositionen in Beteiligungstiteln, die nicht vom Kapital abgezogen werden müssen, statt wie unter der heute gültigen Regulierung und unter dem Schweizer Standardansatz mit 125%, 250%, 500% oder 1250% nur mit entweder 100% oder 150% gewichtet (Art. 76 ERV).

10.4 Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRB)

Wie eingangs von Abschnitt 10.1 bereits erwähnt, stehen zur Berechnung der Eigenmittelanforderung für Kreditrisiken neben den vergleichsweise einfachen Standardansätzen auch zwei komplexe bankinterne Ansätze zur Verfügung (Art. 29 Abs. 1 Bst. c ERV sowie Art. 77 Abs. 1 ERV). Es sind dies der so genannte einfache IRB („Foundation Internal Ratings Based Approach“, kurz F-IRB) und der fortgeschrittene IRB („Advanced Internal Ratings Based Approach“, kurz A-IRB). Hierbei handelt es sich um zwei Varianten des auf internen Ratings basierenden Ansatzes, der wie international üblich einfach nur „IRB“ genannt wird.

Das Prinzip der risikogewichteten Positionen, auf deren Basis die Eigenmittelanforderungen berechnet werden, ist unter den Standardansätzen und dem IRB identisch. Die Bestimmung der Risikogewichte nach dem IRB ist jedoch beträchtlich komplexer. Beim IRB sind die Risikogewichte nicht explizit vorgegeben, wie es bei den Standardansätzen etwa für Retailforderungen oder hypothekarisch besicherte Forderungen der Fall ist. Auch spielt ein externes Rating grundsätzlich keine Rolle, um das Risikogewicht für eine Gegenpartei wie etwa ein Unternehmen zu bestimmen. Vielmehr bildet das bankintern erstellte Rating über die Bonität der betrachteten Gegenpartei bzw. die diesem

Rating zugeordnete Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit eine wesentliche

Grundlage für die Risikogewichtung. Die Bestimmung der anzuwendenden Risikogewichte erfolgt hierbei nach vom Basler Ausschuss definierten Formeln, die Risikogewichtsfunktionen genannt werden. Insgesamt kann der IRB als Kreditrisikomodell des Basler Ausschusses angesehen werden, um die Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken zu bestimmen.

Der einfache IRB unterscheidet sich vom fortgeschrittenen IRB im Ausmass an

bankseitigen Schätzungen, welche die Risikogewichtung beeinflussen. Ganz generell berücksichtigen die Risikogewichtsfunktionen folgende Grössen (sog. Risikoparameter) zur Bestimmung der Risikogewichte: die Schätzung für die Wahrscheinlichkeit, dass die Gegenpartei innerhalb eines Jahres ausfällt – die so genannte Ausfallwahrschein-

Basel II – Umsetzung in der Schweiz: Erläuterungsbericht 35/65