Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 65 Seiten
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lichkeit („probability of default“, kurz PD), die Restlaufzeit der Forderung („maturity“, kurz M) und die auf die Forderung bezogene Schätzung für die Verlustquote („loss given default (rate)“, kurz LGD). Via den LGD-Parameter können vorhandene Besicherungen berücksichtigt werden, was sich in einer Reduktion des Risikogewichts niederschlägt. Hat man nach Eingabe der Werte für PD, M und LGD in die Risikogewichtsfunktion das Risikogewicht für eine Forderung berechnet, so wird analog zum Standardansatz der Forderungsbetrag – im IRB-Fachjargon als „exposure at default“ (kurz EAD) bezeichnet – mit dem soeben berechneten Risikogewicht multipliziert. Das Ergebnis ist die zugehörige risikogewichtete Position – die Basis zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken (Art. 26 Abs. 2 Bst. a ERV). Beim fortgeschrittenen IRB schätzt die Bank die Risikoparameter PD, LGD und EAD, während
beim einfachen IRB nur PD bankseitig geschätzt wird und für LGD und EAD vom
Basler Ausschuss vorgegebene Schätzwerte zu verwenden sind.
Bei beiden IRB-Varianten hängen die Risikogewichte und damit auch die Eigenmittelanforderungen wesentlich von internen, weil bankseitig bestimmten Ratings über die Bonität der Gegenpartei sowie zugehörigen Schätzungen für die Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) ab. Aus aufsichtsrechtlichen Überlegungen sowie zur Wahrung einer gewissen Wettbewerbsgleichheit hat der Basler Ausschuss daher die Anwendung des IRB an eine explizite Bewilligung durch die zuständige Aufsichtsbehörde geknüpft. Grundlage für die Bewilligungserteilung ist die Erfüllung umfangreicher und detaillierter Mindestanforderungen, die in Mindeststandards des Basler Ausschusses auf nicht weniger als 30 Seiten dargelegt sind. Darin werden unter anderem die Anforderungen an interne Ratingsysteme sowie Schätzungen der Risikoparameter (PD im F-IRB sowie zusätzlich LGD und EAD im A-IRB) definiert. Auf weiteren 35 Seiten dieser Mindeststandards sind die detaillierten Regeln zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach dem IRB beschrieben. So sind je nach Gegenparteityp spezifische Risikogewichtsfunktionen heranzuziehen, wobei insbesondere bei Retailforderungen zusätzlich der Forderungstyp (grundpfandgesicherte Forderungen, Kreditkartenforderungen und sonstige Retailforderungen) die anzuwendende Risikogewichtsfunktion bestimmt. Für die Gegenparteitypen Staaten, Banken und Unternehmen gelangt grundsätzlich die gleiche Risikogewichtsfunktion zur Anwendung, und diese ist auch für die Berechnung der Risikogewichte für Beteiligungspositionen nach dem IRB heranzuziehen.
Wie bei den Standardansätzen hat der Basler Ausschuss auch im IRB eine ganze Reihe nationaler Optionen vorgesehen. Eine wesentliche Option ist die explizite Laufzeitanpassung im F-IRB. Übt man diese Option aus, so werden die Risikogewichte abhängig von der Restlaufzeit M der Forderung erhöht (bei einer Restlaufzeit von über 2,5 Jahren) bzw. gesenkt (bei einer Restlaufzeit von unter 2,5 Jahren). Diese explizite Anpassung ist jedoch nicht für Retailforderungen vorgesehen, sondern für Kreditgeschäfte mit Staaten, Banken und Unternehmen. Im Sinne einer risikosensitiven Regulierung hat die Bankenkommission diese Option restlaufzeitabhängiger Risikogewichte ausgeübt, wie es nach derzeitigem Kenntnisstand auch die knappe Mehrzahl der Mitgliedsländer des Basler Ausschusses tun wird.
36/65 Basel II – Umsetzung in der Schweiz: Erläuterungsbericht