Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 65 Seiten

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deststandards liegende Eigenmittelunterlegung für Risikokapitalinvestitionen vor, um die KMU-Finanzierung und damit das wirtschaftliche Wachstum zu fördern. Durch die Kopie der entsprechenden EU-Regulierung wird diesem wichtigen Aspekt auch in der schweizerischen Umsetzung von Basel II in gleichem Masse Rechnung getragen.

Der zweite Bereich, in dem die entsprechende Regulierung der EU übernommen wird,

bezieht sich auf grundpfandgesicherte Forderungen im Retailgeschäft. In diesem

Kontext schränken die Basler Mindeststandards die anerkannten grundpfandgesicherten Forderungen folgendermassen ein: Es muss sich um eine Wohnliegenschaft handeln, die vom Kreditnehmer selbst genutzt wird. Unter der EU-Regulierung sind, vorausgesetzt es handelt sich um eine Retailforderung, alle Grundpfänder als Deckungen anerkannt – d.h. also auch Geschäftsliegenschaften von KMU. Nicht ausgeübt wird allerdings die nationale EU-Option einer Obergrenze von 50% für die Risikogewichtung von Wohnbaukrediten.

Ferner ist der nach Art. 77 Abs. 2 ERV allfällig vorgesehene institutsspezifische Multiplikationsfaktor als eigenständige Ergänzung der Basler Mindeststandards zu erwähnen. Inwiefern dieser Faktor notwendig ist, kann vor Durchführung der Berechnungsstudie QIS5 und der Parallelrechnung (Art. 133 ERV) noch nicht mit Sicherheit beurteilt werden. Sofern notwendig, kann mittels dieses Faktors aber einem zu starken Rückgang der IRB-Eigenmittelanforderungen begegnet und somit dem in Abschnitt 6.5 thematisierten Erhalt des schweizerischen Eigenmittelniveaus angemessen Rechnung getragen werden. Auf der anderen Seite ermöglicht dieser Faktor auch eine pragmatische Umsetzung des IRB für Banken. So ist für Auslandbanken, deren Muttergesellschaften ebenfalls den IRB anwenden, ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren vorgesehen, sofern die mittels dieses Faktors skalierten IRB-basierten Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken mit den entsprechenden Anforderungen nach heutiger Regulierung vergleichbar sind. Aber auch im Falle originär Schweizer IRB-Banken ist dieser allfällige Faktor im Kontext einer pragmatischen Umsetzung der detaillierten und teilweise sehr präskriptiven Basler Mindeststandards von Vorteil. Mit dem IRB wird nämlich grundsätzlich das Ziel verfolgt, dass Banken ihre Eigenmittelanforderungen unter Verwendung von für interne Risikomanagementzwecke bereits vorhandenen Informationen berechnen können und sich dadurch den Unterhalt separater Prozesse ersparen können. Bestimmte Basler Mindeststandards sind jedoch in Konflikt mit diesem Ziel und würden genau genommen die Einführung separater Prozesse erfordern. Insbesondere zur Vermeidung solcher separaten Prozesse sowie zur Vermeidung von aufsichtsrechtlichen Eingriffen in Mikrobereichen des Risikomanagements (z.B. durch Vorgabe bestimmter PD-Schätzungen für durch Mangel an historischen Ausfällen gekennzeichnete Portfolios) zieht die Bankenkommission ein pragmatisches Vorgehen vor. Wo immer vertretbar wird die Bankenkommission Eingriffe in die Prozess- und Risikomanagementsysteme der Bank vermeiden, dies aber – zur Kompensation und ergebnisorientierten Kompatibilität mit den Basler Mindeststandards – bei der Fixierung eines allfälligen Multiplikationsfaktors berücksichtigen.

38/65 Basel II – Umsetzung in der Schweiz: Erläuterungsbericht