Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 65 Seiten
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Nur wenige Schweizer Banken (CSG, UBS und eine Kantonalbank sowie höchstens knapp 20 Auslandbanken) werden den IRB anwenden und damit einen sehr aufwändigen Ansatz wählen, um die Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken zu berechnen. Die weit überwiegende Mehrzahl an Banken wählt hierzu einen Standardansatz. Damit liegt in der Schweiz eine ganz andere Situation vor als in vielen anderen Ländern (vgl. hierzu Abschnitt 5). Im Sinne einer angemessenen Regulierung lag es daher auf
der Hand, auf Verordnungsstufe nur die wesentlichsten IRB-spezifischen Punkte
explizit zu regeln und hierdurch eine nicht gerechtfertige Aufblähung der ERV zu vermeiden. Diese schlanke Regulierungsphilosophie findet ihre weitere Fortsetzung auf Stufe des Rundschreibens Kreditrisiken, das betreffend den IRB direkt auf die englischsprachigen Mindeststandards des Basler Ausschusses verweist und sich auf diesbezüglich notwendige Präzisierungen beschränkt. Diese Präzisierungen umfassen insbesondere die Ausübung der nationalen Optionen im IRB, wie etwa die bereits erwähnte explizite Laufzeitanpassung.
Entsprechend dieser schlanken Regulierungsphilosophie werden in der ERV nur folgende IRB-spezifischen Aspekte explizit geregelt:
● Verfügbarkeit des IRB als Ansatz für Kreditrisiken (Art. 29 Abs. 1 Bst. c ERV), mit den Varianten einfacher und fortgeschrittener IRB (Art. 77 Abs. 1 ERV);
● Bewilligungspflicht zur Anwendung des IRB (Art. 29 Abs. 3 ERV);
● Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach dem IRB in Anwendung der die Basler Mindeststandards präzisierenden Rundschreiben der Bankenkommission (Art. 77 Abs. 2 ERV), wobei ein allfälliger institutsspezifischer Multiplikationsfaktor anzuwenden ist;
● Abweichende Definition des oberen ergänzenden Kapitals unter dem IRB (Art. 20 ERV);
● Pflicht zur Anwendung des internationalen Standardansatzes in Kombination mit dem IRB (Art. 77 Abs. 3 und Art. 78 ERV);
● Parallelrechnung und Übergangsbestimmungen (Art. 133 und 134 ERV).
Diese Aspekte wie auch die Umsetzung des IRB selbst entsprechen einer direkten Übernahme der Basler Mindeststandards für den IRB. Auf eine weitergehende Begründung kann daher hier verzichtet werden. Im Weiteren soll vielmehr nur auf drei
Punkte eingegangen werden, wo von diesen Standards bewusst abgewichen bzw.
wo diese Standards gezielt ergänzt wurden.
Der erste Bereich, in denen die Mindeststandards des Basler Ausschusses nicht übernommen werden, betrifft die Eigenmittelanforderungen für Beteiligungstitel. Hier wird statt den Basler Mindeststandards die entsprechende Regulierung der EU übernommen. Die EU sieht im Sinne ihrer „Lissabon-Strategie“ eine unter den Basler Min-
Basel II – Umsetzung in der Schweiz: Erläuterungsbericht 37/65