Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 65 Seiten

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Neben den oben bereits thematisierten Abweichungen sieht die EU-Regulierung ein paar weitere erwähnenswerte Abweichungen von den Basler Mindeststandards vor, und zwar in folgenden Bereichen:

● Einführung des IRB („roll-out“ und dauerhafter „partial use“): Explizite Ausnahme bestimmter Positionsklassen und Positionen, sofern die IRB-Einführung zu aufwändig wäre. Die Basler Mindeststandards regeln dies nicht im Detail. Die Bankenkommission verzichtet hier auf eine detaillierte Regulierung, um diese möglichst schlank zu halten.

● Behandlung von hochvolatilen Renditeobjektfinanzierungen wie gewöhnliche Renditeobjektfinanzierungen. Die Basler Mindeststandards sehen diesbezüglich eine nationale Option vor. Nach der Schweizer Umsetzung soll auf die diesbezügliche, länderspezifische Regulierung im Ausland abgestellt werden, d.h., die Schweizer Umsetzung ist bzgl. dieser Finanzierungen die gleiche wie im EU-Raum.

● Pfandbriefe: spezifischer LGD-Wert von 12,5% statt 45% im F-IRB. Nach Schweizer Umsetzung sollen Pfandbriefe als finanzielle Sicherheiten unter dem umfassenden Ansatz für die beiden Standardansätze wie auch im F-IRB anerkannt werden, weshalb auf die explizite Vorgabe eines LGD-Werts im F-IRB verzichtet werden kann.

11 Marktrisiken – leicht angepasster Status quo

11.1 Wichtigste Neuerungen

Die Einführung von Basel II und davon unabhängige Revisionen der Marktrisikoregulierung durch den Basler Ausschuss bedingen leichte Anpassungen der bestehenden „Richtlinien zur Eigenmittelunterlegung von Marktrisiken“ (neu „Rundschreiben Marktrisiken"). Gleichzeitig werden mit der Revision geringfügige inhaltliche Änderungen vorgenommen. Die wichtigsten Änderungen sind im Folgenden kurz erläutert.

11.2 Kreditderivate im Handelsbuch

Zur Bestimmung der Eigenmittelanforderungen für die relativ neue Produktkategorie der Kreditderivate hat die Bankenkommission 2003 ein eigenes Rundschreiben (EBK-RS 03/2) erlassen. Mit der Überarbeitung der Eigenmittelvorschriften im Kontext von Basel II bietet sich nun die Gelegenheit, die Bestimmungen für Kreditderivate in den Rahmen der übrigen Vorschriften zu integrieren. Das Rundschreiben Kreditderivate soll aufgehoben werden. Seine Bestimmungen für Garantien und Kreditderivate im Bankenbuch sind neu im Rundschreiben Kreditrisiken enthalten und jene für Kreditderivate im Handelsbuch wurden in das Rundschreiben Marktrisiken übernommen.

Basel II – Umsetzung in der Schweiz: Erläuterungsbericht 39/65