Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 65 Seiten
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Institute mit Kreditderivaten im Handelsbuch müssen entweder den Standard- oder den Modellansatz verwenden. Der De-Minimis-Ansatz (Art. 83 ERV) steht ihnen explizit nicht zur Verfügung.
11.3 Neue Handelsbuchdefinition
Eine grundsätzliche Überarbeitung hat die Handelsbuchdefinition erfahren. Sie übernimmt praktisch vollständig die entsprechenden Neuerungen des Basler Ausschusses. Insbesondere wird bestimmten Instrumenten (wie z.B. Hedge-Funds) grundsätzlich die Qualifikation für eine Zuordnung zum Handelsbuch abgesprochen, wobei explizit Raum für entsprechende Ausnahmen durch die Bankenkommission offen gelassen wird. Neu sind auch Leitlinien für eine vorsichtige Positionsbewertung im Rundschreiben Marktrisiken enthalten.
11.4 Modellierung von Ereignis- und Ausfallrisiken
Neu sieht das Rundschreiben Marktrisiken vor, dass auch der Anteil der Ereignis- und Ausfallrisiken an den spezifischen Risken im Rahmen eines Value-at-Risk-Modells modelliert werden kann. Die bisher erforderliche Erhöhung des institutsspezifischen Multiplikationsfaktors um eins für die residualen spezifischen Risiken entfällt unter der neuen Regulierung.
11.5 Spezifisches Risiko von Zinsinstrumenten
Die bisherigen Emittentenkategorien zur Bestimmung der Eigenmittelanforderungen für spezifische Risiken aus Zinsinstrumenten wurden durch Basel II obsolet. Im Rundschreiben Marktrisiken wurden daher die Referenzen auf die neuen Kategorien nach Emittententyp und Ratingklasse angepasst. Damit erübrigen sich auch die bisher separat für das spezifische Risiko von Zinsinstrumenten aufgeführten Erläuterungen zu Ratings und anerkannten Ratingagenturen. Diese werden neu integriert im Rundschreiben Kreditrisiken abgehandelt.
11.6 Verrechnung des allgemeinen Marktrisikos von Aktienpositionen
Die bisherigen Vorschriften haben im Bereich der Verrechnung des allgemeinen Marktrisikos von Aktienpositionen nicht den Basler Mindeststandards entsprochen. Entsprechende Verrechnungen waren dabei nach bisheriger schweizerischer Regulierung nicht nur innerhalb eines nationalen Aktienmarktes, sondern auch innerhalb eines einheitlichen Währungsraumes zulässig. Durch die Einführung des Euros hat diese Subäquivalenz deutlich an Bedeutung gewonnen und wurde nun bereinigt. Es ist nicht einsehbar, wieso die Schweiz innerhalb des Euro-Raumes eine grosszügigere Verrechnung des allgemeinen Marktrisikos von Aktienpositionen als in allen EU-Ländern zulassen soll. Explizit möglich bleibt jedoch noch eine Verrechnung von Positionen aus dem Fürstentum Liechtenstein mit jenen aus der Schweiz.
40/65 Basel II – Umsetzung in der Schweiz: Erläuterungsbericht