Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 65 Seiten
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12 Operationelle Risiken – neue Eigenmittelanforderungen
12.1 Regulatorisches Neuland
Nachdem der Basler Ausschuss 1988 erstmals internationale Standards für die Eigenmittelanforderungen von Kreditrisiken und 1996 für Marktrisiken geschaffen hat, folgen nun unter Basel II entsprechende Regelungen für operationelle Risiken. Wie früher erwähnt, versteht man darunter die Gefahr von Verlusten, die in Folge der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Verfahren, Menschen oder Systemen oder in Folge von externen Ereignissen eintreten (vgl. Art. 5 Bst. i ERV). Die Definition umfasst sämtliche rechtlichen Risiken, inklusive Bussen durch Aufsichtsbehörden und Vergleiche. Sie schliesst aber strategische Risiken und Reputationsrisiken aus. Bisher wurden weder durch Basler Vorgaben noch durch schweizerische Bestimmungen explizite Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken erhoben. Diese wurden jedoch durch gewisse Puffer bereits in den heute gültigen Anforderungen für Kreditrisiken als implizit abgedeckt betrachtet.
Die schweizerischen Bestimmungen zu den Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken orientieren sich eng an den Basler Vorgaben. Sie sehen neben den zwei relativ einfachen Verfahren des Basisindikator- und des Standardansatzes auch die Möglichkeit zur Verwendung institutsspezifischer Ansätze („Advanced Measurement Approaches“, kurz AMA) vor. Dabei können Banken unter Verwendung diverser Vorgaben ihre Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken anhand eines bewilligungspflichtigen Modells quantifizieren. Abweichungen der schweizerischen Regulierung von den Basler Vorgaben werden im Folgenden erläutert und begründet.
12.2 Wahlfreiheit für alle Institute
Der Basler Text fordert Banken dazu auf, mit zunehmendem Entwicklungsstand ihres Managements operationeller Risiken anspruchsvollere Ansätze zu verwenden. Für international tätige Banken oder Banken mit bedeutenden operationellen Risikoexpositionen wird die explizite Erwartung des Basler Ausschusses festgehalten, dass diese nicht den Basisindikatoransatz verwenden sollten. Die schweizerische Umsetzung verzichtet auf diese Einschränkung und bietet damit sämtlichen Banken vollständige Wahlfreiheit in Bezug auf ihren Ansatz zur Bestimmung der Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken. Die in Bezug auf die Risikoadäquanz nur geringfügige Überlegenheit des Standardansatzes gegenüber dem Basisindikatoransatz rechtfertigt den Verzicht auf diese Basler Restriktion.
12.3 Standardansatz (Art. 94 ERV)
Für die Bestimmung des Eigenmittelanforderungen mit Hilfe eines von Basel II als „Gross Income“ definierten Ertragsindikators folgt das Rundschreiben Operationelle Risiken sowohl beim Basisindikator- als auch bei Standardansatz exakt den Basler
Basel II – Umsetzung in der Schweiz: Erläuterungsbericht 41/65