Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 65 Seiten

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Vorgaben. Damit besteht eine kleine Differenz zur EU-Richtlinie. Diese sieht in Abweichung des Basler Textes (aber in Übereinstimmung mit Erläuterungen zur dritten „Quantitative Impact Study“) nämlich vor, dass auch innerhalb eines gegebenen Jahres keine Verrechnung von negativen Ertragsindikatoren aus verschiedenen Geschäftsfeldern möglich ist. Diese Einschränkung erscheint zweckmässig, weil sie tendenziell zu restriktiveren Anforderungen als im Basisindikatoransatz führt, bei dem diese Verrechnung quasi systemimmanent stattfindet. In der Praxis dürfte diese Abweichung kaum von Bedeutung sein.

Ein weiterer Unterschied zur EU-Regulierung (nicht aber zu den Basler Mindeststandards) besteht darin, dass die EU bestimmten Effektenhändlern bis zum Jahr 2012 die Möglichkeit einräumt, für ihr Geschäftsfeld Handel einen Multiplikationsfaktor von 15% statt 18% zu verwenden. Voraussetzung dazu ist, dass über 50% des Ertragsindikators in diesem Geschäftsfeld generiert werden müssen. Oft wird die potenzielle Doppelerfassung von Markt- und operationellen Risiken Argument ins Feld geführt. Sie ist jedoch nicht stichhaltig.

12.4 Qualitative Anforderungen

Unter dem Titel „Sound Practices for the Management and Supervision of Operational Risk“ hat der Basler Ausschuss im Februar 2003 eine Reihe qualitativer Anforderungen für den Umgang mit operationellen Risiken erlassen. Sie sind grundsätzlich an alle Banken gerichtet. Die fast 14 Seiten Text mit teilweise sehr detaillierten Empfehlungen wurden im schweizerischen Rundschreiben auf eine Seite bzw. auf sieben Grundsätze (Anhang 1 im Rundschreiben EBK-RS 06/... Operationelle Risiken zusammengefasst. Ebenso wurde der Geltungsbereich klar geregelt: Von ihrer Erfüllung befreit sind Banken, die den Basisindikatoransatz verwenden, die nicht im Ausland vertreten sind und deren Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken den Betrag von 100 Mio. CHF nicht überschreitet.

Die von Basel ausschliesslich für international tätige Institute geschaffenen zusätzli-

chen qualifizierenden Anforderungen für die Verwendung des Standardansatzes

gelten auch in der Schweiz nur für im Ausland vertretene Banken. Damit besteht eine Differenz zur EU-Regulierung, die einige dieser Anforderungen auch auf nur im jeweiligen Inland aktive Institute anzuwenden beabsichtigt.

12.5 Verzicht auf den alternativen Standardansatz

Als eine Variante des Standardansatzes sieht der Basler Text in Form einer nationalen Option vor, dass für die beiden Geschäftsfelder Privat- und Firmenkundengeschäft zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen anstelle des Ertragsindikators auf deren Kreditexposition abgestützt werden kann. Die Grundidee des alternativen Standardansatzes zielt hauptsächlich darauf ab, eine doppelte Belastung von Instituten mit hohen Kreditexpositionen geringer Bonität (wie sie oft in Schwellen- und Entwicklungsländern) vorkommt, zu vermeiden. Kredite mit schlechtem Rating werden bereits unter den Kreditrisikobestimmungen mit hohen Eigenmitteln belastet und erzielen durch ver-

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