Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 65 Seiten

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gleichsweise hohe Margen auch entsprechend hohe Werte beim Ertragsindikator, was auch für operationelle Risiken eine höhere Exposition suggeriert. Wie für die meisten Mitgliedsländer des Basler Ausschusses ist diese Konstellation auch für die Schweiz in der Praxis kaum von Bedeutung. Daher wird auf eine Umsetzung des alternativen Standardansatzes in der Schweiz verzichtet.

12.6 Allokationsmechanismen

Als Besonderheit mit bisher einmaligem Charakter unter den Basler Vorgaben sieht der Basler Text die Bestimmung von Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken mit Hilfe einer bankspezifischen Zuordnung, eines so genannten „Allokationsmechanismus“, vor. Dabei ist vorgesehen, dass eine Bankengruppe einen konsolidierten institutsspezifischen Ansatz (AMA) anwenden und die so bestimmten Eigenmittel-

anforderungen auf ihre Tochtergesellschaften zuordnen kann. Dies soll nicht nur

im Inland, sondern auch grenzüberschreitend über verschiedene Aufsichtsregimes möglich sein. Die EU sieht EU- bzw. EWR-intern in ihrer Richtlinie diesbezüglich eine weitgehende Delegation von Kompetenzen von der jeweiligen Gastland- zur Herkunftsland-Aufsichtsbehörde vor. Für die Bereinigung allfälliger strittiger Punkte ist zwar ein Differenzbereinigungsverfahren vorgesehen, wobei darin jedoch der Herkunftsland-Aufsichtsbehörde im Konfliktfall eine bevorzugte Stellung eingeräumt wird. Die Anwendung des Allokationsmechanismus wird auf Einzelinstitutsebene in Tochtergesellschaften von AMA-Banken zu deutlichen Reduktionen der Eigenmittelanforderungen führen.

Es wird aus zwei Gründen auf die Anerkennung des Allokationsmechanismus

verzichtet: Zum einen schafft er eine Wettbewerbsungleichheit zwischen der Einzelinstitutsbetrachtung einer Tochtergesellschaft und einem vergleichbaren unabhängig operierenden Institut. Zum anderen erscheinen Bedenken durchaus angebracht, ob im Krisenfall – insbesondere bei grenzüberschreitenden Anerkennungen des Allokationsmechanismus – tatsächlich auf die entsprechenden Eigenmittel zugegriffen werden könnte. Es besteht zudem für die Schweiz als Gastland weder eine Verpflichtung noch sonst irgendein Anlass, in dieser wichtigen Frage der Eigenmittelregulierung Kompetenzen an ausländische Behörden zu delegieren. Wie in den USA ist daher auch für die schweizerische Umsetzung von Basel II keine Anerkennung von Allokationsmechanismen vorgesehen.

12.7 Verzicht auf die Anforderung ausreichender Feinheit und Trennschärfe

Der Basler Text verlangt, dass das Risikomesssystem zur Erfassung der wichtigsten Quellen operationeller Risiken genügend fein und trennscharf sein müsse. Weil nicht alle Ansätze eine solch feine Abstufung effektiv erfordern, wird in der schweizerischen Umsetzung auf diese Anforderung verzichtet.

12.8 Grosszügigere Lösung für Korrelationsannahmen

Eine Bank mag – implizit oder explizit – Annahmen zum Zusammenhang verschiedener operationeller Verluste untereinander treffen. Man spricht dabei von Korrelations-

Basel II – Umsetzung in der Schweiz: Erläuterungsbericht 43/65