Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 65 Seiten
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annahmen. Die Verwendung solcher Korrelationsannahmen in einem institutsspezifischen Ansatz ist dem Basler Text zufolge mit der folgenden Voraussetzung verbunden: „The bank must validate its correlation assumptions using appropriate quantitative and qualitative techniques“ (Basel-II-Text9, §669 Bst. d). Die wortwörtliche Erfüllung dieser Anforderungen ist kaum praktikabel. Denn auf Grund der vielschichtigen Natur operationeller Risiken liegen für viele Ereignisse gar keine umfassenden Datenreihen vor. So ist beispielsweise die Unabhängigkeit von Erdbebenschäden in Japan und Verlusten durch Handelsbetrug in Zürich plausibel, sie lässt sich aber wohl kaum mit Hilfe quantitativer Techniken belegen. Das Rundschreiben Operationelle Risken verlangt daher in Bezug auf Korrelationsannahmen lediglich, dass diese plausibel sind und begründet werden können.
13 Das Aufsichtsverfahren unter Basel II (zweite Säule) – Weiterführung der bestehenden EBK-Praxis
Gemäss Art. 4 Abs. 3 BankG kann die Bankenkommission in besonderen Fällen – neben Erleichterungen – Verschärfungen gegenüber den detaillierten Eigenmittelanforderungen der BankV bzw. der ERV anordnen. Im Rahmen der Umsetzung der zweiten Säule in der ERV gibt die Bankenkommission nun ihrer Erwartung Ausdruck, die Banken sollten Eigenmittel halten, welche über das gesetzliche Minimum hinausgehen (Art. 27 Abs. 1 ERV). In Bestätigung der bisherigen Praxis hat der Eigenmittelüberschuss mindestens 20% zu betragen. Banken, die unter diese Limite fallen, werden von der Bankenkommission enger überwacht. Die Unterschreitung bzw. das Nichterreichen der 120% zieht aber nicht automatisch eingreifende Massnahmen von Seiten der Bankenkommission nach sich. Bei Vorliegen besonderer Umstände, zu welchen beispielsweise Komplexität der Geschäftstätigkeit, Systemrelevanz oder Unzulänglichkeiten im Risikomanagement gehören, erwartet die Bankenkommission jedoch
nicht nur ein Mehr an eigenen Mitteln, sondern verlangt ein solches (Art. 27 Abs.
3 ERV). Die Bankenkommission wird in einem solchen Fall der betreffenden Bank im Detail erläutern, welches die Kriterien und Gründe sind, die ein zwingendes (dauerndes oder vorübergehendes) Mehr an eigenen Mitteln rechtfertigen. Kommt eine Bank dem Verlangen der Bankenkommission nach zusätzlichen eigenen Mitteln nicht nach oder hält sie die gesetzte Zielgrösse nicht ein, so kann die Bankenkommission jede ihr erforderlich scheinende Massnahme anordnen. Sie kann insbesondere verlangen, dass die Bank (a) ihre Dividendenzahlungen einschränkt oder einstellt; (b) einen Plan vorlegt, wie die Zielgrösse innert nützlicher Frist wieder erreicht und eingehalten werden kann; oder (c) unverzüglich zusätzliches Kapital aufnimmt (vgl. auch Basel-II-Text10 §759).
9 Vgl. Fussnote 2 (Abschnitt 3.1).
10 Vgl. Fussnote 2 (Abschnitt 3.1). 44/65 Basel II – Umsetzung in der Schweiz: Erläuterungsbericht