Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 65 Seiten

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14 Offenlegung (dritte Säule)

Die neue Basler Eigenkapitalvereinbarung sieht für jede Bank die Offenlegung von quantitativen und qualitativen Informationen vor, die es den Marktteilnehmern erlauben sollen, die Lage der Bank sowohl bezüglich Risiken als auch bezüglich erforderlichen und vorhandenen Eigenmitteln besser einzuschätzen (Säule 3). Ein beträchtlicher Teil dieser Anforderungen ist in den derzeit publizierten jährlichen Geschäftsberichten sowie in den Zwischenberichten nicht abgedeckt.

● Das Rundschreiben zur Umsetzung der dritten Säule in der Schweiz berücksichtigt, was die Banken bereits heute regelmässig in ihren Finanzberichten gemäss den Bestimmungen der Bankenkommission zur Rechnungslegung veröffentlichen. Ausserdem sieht das Rundschreiben eine Aufteilung der Banken in folgende Kategorien vor (vgl. Kapitel 3):

● Diejenigen Banken, welche den Schweizer Standardansatz für Kreditrisiken sowie den Basisindikatoransatz oder den Standardansatz für operationelle Risiken anwenden, müssen lediglich den Betrag der verfügbaren und der erforderlichen Eigenmittel offen legen – aufgeteilt nach Kredit-, Markt, operationellen und nicht gegenparteibezogenen Risken –, sofern die aufsichtsrechtlichen Eigenmittelanforderungen unter 200 Millionen CHF liegen. Den Konsolidierungsrabatt einmal ausser acht lassend und unter der Annahme, dass sämtliche Institute in der Schweiz den Schweizer Standardansatz anwenden werden, würden auf der Grundlage der heutigen Eigenmittelanforderungen lediglich 42 Institute nicht in den Genuss von diesem Regime kommen. Anzumerken bleibt, dass neben den Banken kleinerer und mittlerer Grösse sämtliche Effektenhändler ebenfalls von dieser Befreiung profitieren dürften.

● Diejenigen Institute, welche diese Limite überschreiten, sowie solche, welche den internationalen Standardansatz oder den IRB für Kreditrisiken

bzw. einen fortgeschrittenen Ansatz für operationelle Risiken (AMA) anwenden,

werden sämtliche Anforderungen des Rundschreibens erfüllen müssen.

Dieses Vorgehen rechtfertigt sich aus folgenden Gründen: a) Internationaler Standardansatz: Der Basler Ausschuss wie auch die massgebende Richtlinie der EU sehen keine Befreiung der kleinen Institute vor; b) IRB und AMA: Während sich die Standardansätze aus detaillierten rechtlichen Regeln herleiten lassen, welche für alle verständlich sind, weisen die fortgeschrittenen Ansätze beträchtliche Freiheitsgrade auf. Daher ist es ganz und gar gerechtfertigt, hier grössere Anstrengungen bezüglich Transparenz vorzuschreiben. Betreffend die zusätzlichen Informationen, welche für die Anwendung interner Ansätze (IRB und AMA, wie oben erwähnt, sowie der Modellansatz für Marktrisiken) auferlegt werden, enthält das Rundschreiben einen Verweis auf die betreffenden Anforderungen, wie sie im Basler Dokument aufgeführt sind (vgl. Kapitel 7).

Basel II – Umsetzung in der Schweiz: Erläuterungsbericht 45/65