Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 65 Seiten

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Im Einklang mit dem erwähnten Dokument ist ein erweiterter Konsolidierungsrabatt vorgesehen. D.h., dass das Mutterhaus und die anderen Gruppengesellschaften von der Anwendung des Rundschreibens auf Einzelbasis befreit sein würden, solange ihre Daten auf konsolidierter Stufe erstellt und ordnungsgemäss veröffentlicht werden.

In der Mehrzahl der Fälle dürfte eine Offenlegung einmal pro Jahr ausreichen. Jedoch werden Institute oder Gruppen mit mehr als 400 Millionen CHF Eigenmittelanfor-

derungen ihre quantitativen Informationen halbjährlich aktualisieren müssen (vgl.

Kapitel 9). Ohne Berücksichtigung eines Konsolidierungsrabattes würden hiervon, ermittelt auf der Grundlage der heutigen Eigenmittelanforderungen, 26 Institute betroffen sein. Die erwähnten Veröffentlichungen könnten in einer Form erfolgen, die einer Bank am meisten entgegenkommt, inklusive einer Bekanntmachung auf der bankeigenen Internetseite.

Mehrere Punkte des Rundschreibens weisen provisorischen Charakter auf, namentlich:

● Die oben erwähnten Unterstellungsgrenzen sowie die Klassifizierungskriterien müssen im Lichte der Erkenntnisse aus der quantitativen Erhebung (QIS-CH; vgl. Abschnitt 17.5) nochmals überprüft werden.

● Die unterschiedlichen Mustertabellen müssen ebenfalls nochmals durchgesehen werden, sobald die neuen Formulare zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen verfügbar sein werden.

● Schliesslich wurde die Frage, ob die Offenlegung unter der dritten Säule Bestandteil einer Aufsichtsprüfung sein muss, auch noch nicht endgültig entschieden. Die Ausgestaltung einer möglichen Aufsichtsprüfung müsste über eine Anpassung der Rundschreiben Prüfung (EBK-RS 05/1) und Prüfbericht (EBK-RS 05/2), welche erst kürzlich in Kraft gesetzt worden sind, geschehen. Klar ist jedenfalls, dass diese mögliche Prüfung die Form einer eigentlichen Prüfung, einer prüferischen Durchsicht oder einer Plausibilisierung annehmen könnte.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich das Rundschreiben und seine Verweise streng an den Wortlaut der überarbeiteten Eigenkapitalvereinbarung halten und keine zusätzlichen Anforderungen enthalten. Darüber hinaus verkörpert die Quasi-Befreiung, in deren Genuss die Institute mit Schweizer Standardansatz und gleichzeitig Eigenmittelanforderungen von weniger als 200 Millionen CHF kommen werden, den Willen, der immer wieder geäusserten Forderung nach differenzierter Regulierung Rechnung zu tragen. Eine grosse Mehrheit der Banken dürfte von dieser minimalistischen Umsetzung der dritten Säule profitieren. Dieser Wille zu differenzieren dürfte auch die Arbeitsgruppe inspirieren, die mit der Überarbeitung der Rechnungslegungsvorschriften beauftragt ist. In diesem Zusammenhang wird man untersuchen müssen, ob die dritte Säule dauerhaft durch eine separate Regulierung abgedeckt bleiben oder ob die zukünftigen Rechnungslegungsvorschriften inskünftig die gesamten Offenlegungspflichten – die dritte Säule darin eingeschlossen – abdecken sollen.

46/65 Basel II – Umsetzung in der Schweiz: Erläuterungsbericht