Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 65 Seiten
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15 Risikoverteilung
Wie unter Abschnitten 6 und 10 dargelegt, stehen den Banken zur Berechnung der erforderlichen Eigenmittel für Kreditrisiken drei Ansätze zur Verfügung. Entsprechend dem dort gewählten Ansatz sind auch die Klumpenrisiken zu berechnen. Die neuen Risikoverteilungsvorschriften für die Banken, welche den Schweizer Standardansatz anwenden werden, sollten nahe an der heutigen Regulierung (vgl. Art. 21 ff. BankV) sein, um den Aufwand bei der Umstellung auf die neuen Risikoverteilungsvorschriften – wie schon bei den neuen Eigenmittelanforderungen – möglichst gering zu halten. Wegen der internationalen Ausrichtung der anderen Banken, die für die Eigenmittelunterlegung von Kreditrisiken auf den internationalen Standardansatz oder den IRB umstellen, erschien die Fortführung des heutigen Regimes nicht mehr angemessen. In Anlehnung an den Richtlinienvorschlag der EU-Kommission11 soll deshalb auf eine Überwachung der Risikoverteilung nach Bruttopositionen – mit bestimmten Ausnahmen – umgestellt werden.
Eigenmittel-Eigenmittel- Risikoverteilungs-Risikoverteilungs-
anforderungenanforderungen vorschriftenvorschriften
KreditrisikenKreditrisikenKreditrisiken Bisheriges SystemBisheriges System aufauf
Basis der Eigenmittel-Basis der Eigenmittel-
RisikogewichteRisikogewichte
SA-CHSA-CH
StandardansatzStandardansatzStandardansatz
SA-BIZSA-BIZ
Foundation IRBFoundation IRBFoundation IRB EU-SystemEU-System auf Basisauf Basis
von Brutto-Exposuresvon Brutto-Exposures
Advanced IRBAdvanced IRBAdvanced IRB
Abbildung 4: Der Zusammenhang zwischen Eigenmittelanforderungen und Risikover-
teilungsvorschriften
Die Risikoverteilungsvorschriften sind neu in drei Abschnitte aufgeteilt: Abschnitt
1 „Allgemeines“ (Art. 96–114 ERV), Abschnitt 2 „Schweizer Ansatz“ (Art. 115–122
11 Siehe hierzu 5. Abschnitt „Grosskredite“ (Art. 106 – 119) des Richtlinienentwurfs der Europäischen Kommission vom 14. Juli 2004 (KOM (2004) 486 endg.). Basel II – Umsetzung in der Schweiz: Erläuterungsbericht 47/65