Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 65 Seiten
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ERV) und Abschnitt 3 „Internationaler Ansatz“ (Art. 123–132 ERV). Banken, die unter den Eigenmittelvorschriften den Schweizer Standardansatz anwenden, haben auch unter den Risikoverteilungsvorschriften den „Schweizer Ansatz“ zu verwenden. Für alle anderen Banken gelten die Bestimmungen unter dem Abschnitt „Internationaler Ansatz“. Der Teil „Allgemeines“ enthält diejenigen Regelungen, die für beide Ansätze gelten.
15.1 Allgemeines
Die allgemeinen Bestimmungen haben gegenüber dem geltenden Recht unter Art. 21 BankV praktisch keine Änderungen erfahren. So sind beispielsweise die bisherigen Melde- und Obergrenzen von 10%, 25% und 800% (Art. 96–98 ERV) auch weiterhin gültig. Auf Grund der stark gestiegenen Bedeutung der Kreditderivate soll deren Behandlung, wie bereits unter den Eigenmittelvorschriften (siehe Abschnitt 11.2), auch unter den Risikoverteilungsvorschriften detaillierter geregelt werden. Es ist geplant, die Regelung in einem neuen Rundschreiben Risikoverteilung festzuhalten. Ein Entwurf dieses Rundschreibens soll im ersten Quartal 2006 vorliegen, damit es nach anschliessender Vernehmlassung zusammen mit den anderen Rundschreiben ebenfalls am 1. Januar 2007 in Kraft treten kann (vgl. Abschnitt 7.2).
15.2 Schweizer Ansatz
Der Schweizer Ansatz übernimmt grundsätzlich die geltenden Risikoverteilungsvorschriften von Art. 21 ff. BankV. So wird das System der indirekten Berechnungsmethode beibehalten, bei der die einzelnen Risikopositionen zuerst nach ihrem relativen Gegenparteirisiko gewichtet werden. Dabei werden, wie bis anhin, grundsätzlich
dieselben Gewichtungssätze wie unter den Eigenmittelvorschriften verwendet. In
den folgenden zwei Fällen wird von diesem Grundsatz abgewichen:
● Der heute gültige Gewichtungssatz von 100% für Forderungen gegenüber
Unternehmen wird beibehalten (Art. 116 Abs. 2 Bst. a ERV). Der Umstand, dass es den Banken unter den Eigenmittelvorschriften neu erlaubt ist, sich bei der Risikogewichtung auf externe Ratings abzustützen, hätte bei der Berechnung der Klumpenrisiken zur Folge, dass eine Bank gegenüber einem Unternehmen im Extremfall eine Risikoposition in der Höhe von 100% ihrer anrechenbaren eigenen Mittel aufbauen könnte, d.h. eine vier Mal so hohe Position wie heute. Dies würde einerseits dem Grundsatz der angemessenen Risikoverteilung widersprechen und anderseits die in der EU-Richtlinie vorgesehenen Grenzen massiv überschreiten. Andere, unter den neuen Eigenmittelvorschriften vorteilhaftere Gewichtungssätze werden demgegenüber übernommen (z.B. Wohnbauhypotheken bis zwei Drittel des Verkehrswertes: Gewichtungssatz bisher 50%, neu 35% oder Retailkredite: Gewichtungssatz bisher 100%, neu 75%).
● Für Forderungen gegenüber Banken gilt unter den Risikoverteilungsvorschrif-
ten neu ein Gewichtungssatz von 20% für alle Laufzeiten (Art. 116 Abs. 2
48/65 Basel II – Umsetzung in der Schweiz: Erläuterungsbericht