Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 65 Seiten
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Bst. b ERV). Das EBK-Rundschreiben 00/1 „Kurzfristige Interbankforderungen“ wird in seiner jetzigen Form aufgehoben. Gemäss diesem Rundschreiben gilt für Forderungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr gegenüber den Grossbanken, gegenüber Kantonalbanken, für deren sämtliche nicht nachrangige Forderungen der Kanton haftet, sowie für Banken der RBA-Gruppe gegenüber der RBA-Zentralbank ein Gewichtungssatz von 8%. Ein Gewichtungssatz von 12% kann angewendet werden für Forderungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr gegenüber ausländischen Banken, die bestimmte Bedingungen erfüllen. Die Bankenkommission und die Schweizerische Nationalbank teilen die Auffassung, dass die aus diesen vorteilhaften Gewichtungssätzen resultierende hohe Risikokonzentration insbesondere gegenüber den beiden Grossbanken und den Kantonalbanken eine Gefahr für die Stabilität des schweizerischen Bankensystems darstellt. Vor dem Hintergrund des heute weit entwickelten Repo-Marktes erscheinen Erleichterungen für Laufzeiten bis zu einem Jahr nicht mehr erforderlich. Das Rundschreiben soll ersetzt werden durch eine Ausnahmeregelung für sehr kurzfristige Interbankforderungen aus Abwicklungstransaktionen. Die Schweizerische Bankiervereinigung wird, unter Absprache mit der SNB, einen Vorschlag ausarbeiten, für welche Fristigkeiten und Transaktionen eine Erleichterung notwendig ist. Die entsprechende neue Regelung soll ebenfalls im vorerwähnten Rundschreiben ‚Risikoverteilung’ festgehalten werden.
Lombardkredite werden unter dem Schweizer Ansatz auch weiterhin eine Spezialbehandlung erfahren (Art. 117 ERV). Für Banken, die bei der Berechnung der Eigenmittelvorschriften den Pauschalansatz bzw. den einfachen Ansatz anwenden, ändert sich gegenüber heute nichts (Art. 117 Abs. 1 ERV). Banken, die den umfassenden Ansatz anwenden, haben die Positionen wie unter den Eigenmittelvorschriften zu behandeln, d.h., die Positionen werden durch Verrechnung mit dem angepassten Wert der Sicherheit reduziert (Art. 117 Abs. 2 ERV).
Banken, die sich bei der Risikogewichtung auf Ratings von externen Ratingagenturen abstützen, haben unter den Risikoverteilungsvorschriften neu den so genannten „Cliff-Effects“ (siehe Abschnitt 10.2) speziell Rechnung zu tragen. Die Auswirkungen von möglichen Ratingverschlechterungen müssen bei der Kreditvergabe inskünftig in die Risikoüberlegungen mit einbezogen werden. Eine Rückstufung des Ratings kann einen Wechsel der Ratingklasse und damit eine massive Erhöhung des Risikogewichtungssatzes zur Folge haben. Die gleichen „Cliff-Effects“ können bei überfälligen Forderungen entstehen. So erhöht sich beispielsweise der Gewichtungssatz bei einer grundpfandgesicherten Forderung mit einer Risikogewichtung von 35% auf 100%, sobald die Forderung mehr 90 Tage in Verzug ist.
In einzelnen Bereichen werden sich die Risikogewichte gegenüber heute erhöhen. So
wird beispielsweise der Risikogewichtungssatz für Gemeinden ohne Rating neu
50% betragen, gegenüber 25% bisher. Für die Rückführung von Überschreitungen
Basel II – Umsetzung in der Schweiz: Erläuterungsbericht 49/65