Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 65 Seiten
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der Obergrenzen, resultierend aus der Anwendung der neuen Vorschriften, wird eine Frist von zwei Jahren eingeräumt (Art. 134 Abs. 4 ERV).
15.3 Internationaler Ansatz
Die Vorschriften im internationalen Ansatz basieren auf den Vorgaben, wie sie in der EU Anwendung finden.12 Dabei gelten folgende Grundsätze:
● Die Position einer Gegenpartei setzt sich aus den gewichteten Forderungen unter Berücksichtigung allfälliger Sicherheiten, den in ihr Kreditäquivalent umgerechneten Ausserbilanzgeschäften sowie der Netto-Longposition in Effekten zusammen (Art. 123 ERV).
● Die einzelnen Positionen gegenüber einer Gegenpartei werden grundsätzlich mit 100% risikogewichtet. Eine Ausnahme bilden Forderungen gegenüber Banken und bestimmten öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Hier kommt ein Gewichtungssatz von 20% zur Anwendung (Art. 125 ERV).
● Verschiedene Positionen sind nicht in die Berechnung der Gesamtposition mit einzubeziehen. So sind durch Pfandbriefe gedeckte Forderungen sowie Forderungen gegenüber Zentralbanken, Zentralregierungen, gewissen multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen oder durch diese besicherte Forderungen nicht zu berücksichtigen. Ausgenommen sind ebenfalls Forderungen gedeckt durch Bareinlagen oder durch von der Bank selbst ausgegebene Schuldtitel, sofern diese Sicherheiten bei der Bank selbst, ihrer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft der Bank verpfändet oder hinterlegt sind. Zudem ist bei grundpfandgesicherten Forderungen auf Wohnliegenschaften im In- und Ausland, die vom Kreditnehmer selbst genutzt werden oder die vermietet sind, nur der Anteil in die Berechnung der Gesamtposition einzubeziehen, der 50% des Verkehrswertes übersteigt (Art. 124 ERV).
Wie unter den Eigenmittelvorschriften gibt es im internationalen Ansatz der Risikoverteilungsvorschriften keine Spezialregelung für Lombardkredite. Die Anrechnung der Sicherheit erfolgt analog der Behandlung unter den Eigenmittelvorschriften entweder nach dem einfachen oder dem umfassenden Verfahren im Rahmen des internationalen Standardansatzes oder nach dem IRB.
● Unter dem einfachen Ansatz können Sicherheiten, die bestimmte Kriterien erfüllen, unter Berücksichtigung von fest definierten „Haircuts“ (Abzug von Belehnungsmargen) angerechnet werden. Die Position wird dabei um den angepassten Wert der Sicherheiten reduziert (Art. 127 ERV).
● Unter dem umfassenden Ansatz und dem IRB sind für die einzelnen Positionen die vollständig angepassten Forderungswerte unter Berücksichtigung allfäl-
12 KOM (2004) 486 endg.) 50/65 Basel II – Umsetzung in der Schweiz: Erläuterungsbericht