Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 65 Seiten
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liger Kreditrisikominderungsmassnahmen und Volatilitätsanpassungen zu berechnen und in die Position der Gegenpartei einzubeziehen. Diese Berechnungsmethode darf jedoch nur angewendet werden, wenn die Bank in der Lage ist, die aus der Berücksichtigung von Sicherheiten entstandenen Konzentrationsrisiken (Deckungsklumpen) zu begrenzen und zu überwachen. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, ist entweder der einfache Ansatz anzuwenden oder es ist alternativ der durch Schuld- und Beteiligungstitel von Dritten, durch Anlagefonds, durch Treuhandanlagen bei Dritten oder durch Garantien von Dritten sichergestellte Teil in die Gesamtposition der Drittpartei oder in diejenige der Gegenpartei einzubeziehen (Art. 128 ERV).
Auch für Banken, die den internationalen Ansatz anwenden, wird eine Übergangsfrist von zwei Jahren zur Rückführung von allfälligen Überschreitungen der Obergrenze gewährt (Art. 134 Abs. 4 ERV).
16 Anwendung im grenzüberschreitenden Verhältnis
Für international tätige Banken kann die grenzüberschreitende Umsetzung von Basel II auf Grund unterschiedlicher rechtlicher Anforderungen in einzelnen Ländern sehr grossen Aufwand hervorrufen (so genannte „Cross-Border-Issues“). Die Bankenkommission plant, die Prüfhandlungen der verschiedenen nationalen Aufseher in den Gastländern von ausländischen Tochtergesellschaften betroffener Schweizer Banken zu koordinieren. Dadurch können Doppelspurigkeiten vermieden und die Ressourcen aller Beteiligten effizient eingesetzt werden.
Gegenüber Auslandsbanken besteht seitens der Bankenkommission keinerlei Erwartung oder gar Zwang zur Anwendung eines IRB oder AMA. Andererseits wird die Bankenkommission eine Auslandsbank auch nicht davon abhalten, einen IRB zu verwenden, wenn die Aufsichtsbehörde des Konzern-Herkunftslandes dies verlangen sollte. In diesen Fällen würde die Bankenkommission ein pragmatisches und risikoori-
entiertes Vorgehen wählen, um mögliche Probleme bei der grenzüberschreitenden
Anwendung zu vermeiden. Die Bankenkommission wird sich nach Möglichkeit auf Prüfungsergebnisse der Aufsichtsbehörde im Herkunftsland der Konzernmutter abstützen und deren Beurteilung übernehmen. Diese vereinfachte Vorgehensweise wird – nicht zuletzt aus Wettbewerbsüberlegungen – dadurch kompensiert, dass Auslandsbanken mit einer IRB- oder AMA-Bewilligung dennoch Eigenmittelanforderungen zu erfüllen haben, die mit denjenigen des entsprechenden Standardansatzes (bzw. dem Basisindikatoransatz für operationelle Risiken) vergleichbar sind. Auf diese Weise würden auch allfällige Abweichungen zwischen technischen Anforderungen an die internen Verfahren des Konzerns und denjenigen der Schweizer Regulierung abgedeckt.
Im Bereich operationeller Risiken verursacht die Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach dem Basisindikatoransatz als Vergleichsbasis für die AMA-Eigenmittelanforderungen keinen nennenswerten Aufwand. Die explizite Berechnung der Eigen-
Basel II – Umsetzung in der Schweiz: Erläuterungsbericht 51/65