Vorlage FKV

Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 6 Seiten

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Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen AS ...

Gliederungstitel vor Art. 36a

4a. Kapitel: Bewilligungen zum Betrieb von Ortungs- und Überwachungssystemen sowie störenden Fernmeldeanlagen durch Behörden

Art. 36a Bewilligungspflicht und -entzug

1Fernmeldeanlagen gemäss Artikel 6 Absatz 4 FAV4 dürfen nur mit einer Bewilligung des Bundesamtes in Betrieb genommen, erstellt und betrieben werden.

2Bei Nichteinhalten der Bewilligung kann das Bundesamt diese entschädigungslos entziehen.

Art. 36b Voraussetzungen für den Betrieb von störenden Fernmeldeanlagen

1Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Gesuchstellerin darlegen kann, dass durch den Betrieb der Anlage keine anderen öffentlichen Interessen oder Interessen Dritter übermässig beeinträchtigt werden.

2Ortungs- und Überwachungssysteme werden nur bewilligt, wenn auf dem Markt keine den Vorschriften entsprechenden Anlagen erhältlich sind.

3Fest installierte störende Fernmeldeanlagen dürfen nur in einem genau bezeichneten Gefängnisareal betrieben werden und den Fernmeldeverkehr ausserhalb nicht stören.

4Mobile störende Fernmeldeanlagen dürfen nur betrieben werden, wenn dadurch eine unmittelbare und schwere Gefahr für Leib oder Leben abgewendet werden kann.

Art. 36c Bewilligungs- und Änderungsverfahren für den Betrieb von fest

installierten störenden Fernmeldeanlagen

1Das Bundesamt erteilt nach Eingang eines Gesuchs nach Artikel 36a nur dann eine befristete Bewilligung für den Probebetrieb, wenn angenommen werden kann, dass die Voraussetzungen von Artikel 36b Absatz 1 eingehalten werden

2Die definitive Betriebsbewilligung wird erst erteilt, wenn die Einhaltung der Voraussetzungen von Artikel 36b Absatz 1 nachgewiesen ist.

3Jede funktechnische Änderung an einer bewilligten Anlage ist bewilligungspflichtig.

Art. 36d Ausführungsbestimmungen

Das Bundesamt erlässt die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften.

II

4 SR 784.101.2