Vorlage FAV
Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 4 Seiten
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Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV)
Änderung vom ... [Entwurf vom 28.06.2006]
Der Schweizerische Bundesrat,
verordnet:
I
Die Verordnung vom 14. Juni 20021 über Fernmeldeanlagen wird wie folgt
geändert:
Ingress
gestützt auf die Artikel 21a Absatz 2, 31 Absatz 1, 32, 32a, 33 Absatz 2, 34 Absatz 1ter, 59 Absatz 3, 62 und 64 Absatz 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19972 (FMG) und das Bundesgesetz vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse (THG),
Art. 6 Abs. 4
4Nur die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a erfüllen müssen:
a. störende Fernmeldeanlagen, die im Interesse der öffentlichen Sicherheit von Polizei- und Strafvollzugsbehörden eingesetzt werden;
b. Ortungs- und Überwachungssysteme, die im Interesse der öffentlichen Sicherheit von Behörden eingesetzt werden.
Art. 16 Bst. i
Von der Konformitätsbewertung und der Kennzeichnung ausgenommen sind:
i. leitungsgebundene Fernmeldeeinrichtungen, die während maximal 18 Monaten ausschliesslich zu technischen Versuchszwecken erstellt und betrieben werden;
Art. 17 Abs. 1bisund 1ter
1bisFernmeldeanlagen nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a dürfen ausschliesslich an Polizei- und Strafvollzugsbehörden angeboten und abgegeben werden.
1 SR 784.101.2
2SR 784.10; AS ...