Vorlage FKV

Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 6 Seiten

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Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen AS ...

Angaben zu machen, die für die Prüfung des Gesuchs und der Konzessionsvoraussetzungen und für die Festlegung des Konzessionsinhalts erforderlich sind.

Art. 17b Konzessionsvoraussetzungen

1Die Gesuchstellerin hat dem Bundesamt eine Beschreibung der geplanten Dienste und technischen Infrastrukturen einzureichen.

2Sie bezeichnet eine technisch verantwortliche Person, die über ein eidgenössisch anerkanntes Diplom im Bereich der Funkübertragungstechnik (Fähigkeitszeugnis, Techniker- oder Ingenieur-Diplom) oder über die erforderliche Kompetenz oder Erfahrung verfügen muss.

3Sie muss nachweisen, dass die Konzessionserteilung wirksamen Wettbewerb nicht erheblich beeinträchtigt. Sie hat ihre Kapital- und Beteiligungsverhältnisse und auf Verlangen ihre geschäftliche Planung für die gesamte Konzessionsdauer offen zu legen.

Art. 17c Ausschreibung der Konzession

1Die Ausschreibung einer Konzession gemäss FMG wird mit Angabe der Eingabefrist im Bundesblatt veröffentlicht. Die Ausschreibungsunterlagen können beim Bundesamt angefordert werden. Sie enthalten die Entscheidungskriterien und deren Gewichtung.

2Ist die Eingabe unvollständig oder mangelhaft, so kann das Bundesamt eine Frist zur Nachbesserung ansetzen.

Art. 17d Kriterienwettbewerb oder Auktion

1Die Konzessionsbehörde legt fest, ob der Zuschlag auf Grund eines Kriterienwettbewerbs oder einer Auktion erfolgt. Der Auktion kann eine Vorselektion vorausgehen.

2Im Hinblick auf eine Konzessionserteilung kann die Konzessionsbehörde zur Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens sowie zur Auswertung der Angebote unabhängige Fachleute beiziehen. Sie erhebt Verwaltungsgebühren, welche die Kosten des Auswertungsverfahrens decken.

Art. 17e Konzessionserteilung mittels Kriterienwettbewerb

1Findet ein Kriterienwettbewerb statt, so beurteilt die Konzessionsbehörde die Eingaben anhand der in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführten und gewichteten Entscheidungskriterien.

2Die Verpflichtungen der Bewerberinnen zur Erfüllung der Entscheidungskriterien der Konzessionsbehörde können bei der Konzessionserteilung Gegenstand von Auflagen oder Bedingungen sein.

3Die Bewerberinnen dürfen weder die Unterlagen ihrer Konkurrentinnen einsehen noch zu ihren Angeboten und anderen eingereichten Dokumenten Stellung nehmen.