Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 37 Seiten
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Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
28.06.2006
Anhörung zur Revision der
Ausführungsbestimmungen zum FMG
Erläuternder Bericht
1. Allgemeines
Am 24. März 2006 haben die Eidgenössischen Räte die Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG)
verabschiedet. In der Folge sind auch die Ausführungsbestimmungen zum FMG in den Verordnungen des Bundesrates, der Eidgenössischen Kommunikationskommission (ComCom), des
Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) sowie des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM) entsprechend anzupassen. Die neuen Bestimmungen sollen im ersten Quartal 2007 in Kraft treten.
Die vorliegende Anhörung der betroffenen Kreise umfasst vier Verordnungen des Bundesrates (FDV, AEFV, FAV und FKV). Sie wird vom UVEK gestützt auf Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (SR 172.061) eröffnet. Gleichzeitig hört die
Eidgenössische Kommunikationskommission die interessierten Kreise zu einer Änderung ihrer
Verordnung vom 17. November 1997 betreffend das Fernmeldegesetz an.
Die Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung der Änderung von Artikel 10 des
Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992 (SR 431.01; vgl. Ziff. 2 des Anhangs zur Änderung des FMG) werden vom Eidgenössischen Departement des Innern (Bundesamt für Statistik) ausgearbeitet. Für die Änderungen des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (SR 241; vgl. Ziff. 1 des Anhangs zur Änderung des FMG) und des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (SR 780.1; vgl. Ziff. 3 des
Anhangs zur Änderung des FMG) sind keine besonderen Ausführungsbestimmungen zu
verabschieden.
2. Verordnung über Fernmeldedienste (FDV)
Angesichts der umfangreichen Änderungen wird die Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) einer Totalrevision unterzogen. Zur Vereinfachung der Lesbarkeit sind die Änderungen gegenüber der FDV vom 31. Oktober 2001 wie folgt unterstrichen:
• bei Änderungen einer bestehenden Bestimmung ist nur der Wortlaut unterstrichen;
• bei neuen Bestimmungen ist zusätzlich die Nummer des Artikels, des Absatzes oder der Ziffer
oder aber der Buchstabe unterstrichen;
• ändert nur die Nummerierung (Ziffern oder Buchstaben), ist nichts unterstrichen.
Eine Konkordanztabelle zeigt auf, welche Bestimmungen des Entwurfs der revidierten FDV den Artikeln der bestehenden Verordnung entsprechen.