Vorlage FDV

Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 42 Seiten

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Verordnung über Fernmeldedienste

(FDV)

vom... [Entwurf vom 28.06.2006]

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 4 Absätze 2 und 3, 11 Absatz 3, 12a Absätze 1 und 2, 12b, 12c Absatz 4, 12d Absatz 2, 13a Absatz 3, 14 Absatz 3, 16 Absätze 1 Buchstabe d, 2 und 3, 17, 19 Absatz 3, 21a Absätze 2 und 3, 35 Absatz 3, 38 Absätze 3 und 4, 41 Absatz 1, 45a Absatz 2, 46, 47 Absatz 1, 48 Absatz 1, 48a, 59 Absatz 3, 62, 64 Absatz 2 und 69 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19971 (FMG),

verordnet:

1. Kapitel: Begriffe

Art. 1

In dieser Verordnung bedeuten:

a. Benutzerinnen/Benutzer: Personen, die Dienste einer Anbieterin von Fernmeldediensten in Anspruch nehmen;

b. Kundinnen/Kunden: Personen, die mit einer Anbieterin von Fernmeldediensten einen Vertrag über die Inanspruchnahme von deren Diensten geschlossen haben;

c. Mehrwertdienst: Dienstleistung, die über einen Fernmeldedienst angeboten und von einer Anbieterin von Fernmeldediensten zusätzlich zu Fernmeldediensten in Rechnung gestellt wird;

d. physische Kollokation: Nutzung eines Standortes einer Anbieterin von Fernmeldediensten durch eine andere Anbieterin, die dort Anlagen installiert und betreibt;

e. offene Kollokation: Nutzung eines Standortes einer Anbieterin von Fernmeldediensten durch eine andere Anbieterin, die dort Anlagen installiert und betreibt, welche nicht durch bauliche Massnahmen abgetrennt sind

f. virtuelle Kollokation: Nutzung des Standortes einer Anbieterin von Fernmeldediensten durch eine andere Anbieterin, die durch eine dort physisch präsente Anbieterin Anlagen installieren und betreiben lässt

1 SR 784.10; AS ... 2006–......