Vorlage AEFV

Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 4 Seiten

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Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)

Änderung vom ... [Entwurf vom 28.06.2006]

Der Schweizerische Bundesrat,

verordnet:

I

Die Verordnung vom 6. Oktober 19971 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich wird wie folgt geändert:

Ingress

gestützt auf die Artikel 12b, 13a Absatz 3, 28 Absätze 2 und 2bis, 59 Absatz 3, 62 und 64 Absatz 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19972 (FMG),

Art. 4 Abs. 1

1 Das Bundesamt teilt auf Gesuch Adressierungselemente zu. Die Zuteilung begründet ein Nutzungsrecht für den Inhaber oder die Inhaberin.

Art. 12 Abs. 1 und 1bis

1 Der Widerruf von Adressierungselementen tritt sofort in Kraft.

1bis Das Bundesamt kann ein späteres Inkrafttreten des Widerrufs verfügen, wenn Benutzerinnen und Benutzer von in Betrieb stehenden Adressierungselementen davon betroffen sind oder wichtige technische oder wirtschaftliche Gründe dies erfordern.

Art. 14f Abs. 6

6 Die von der Registerbetreiberin verlangte Jahresgebühr für die Verwaltung eines Domain-Namens muss anteilsmässig für den noch nicht verstrichenen Abonnementszeitraum zurückerstattet werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber des Namens auf diesen verzichtet und ihn gleichzeitig einem neuen Inhaber zuteilen lässt (Übertragung). Der Rückerstattungsbetrag kann dem neuen Inhaber oder der neuen Inhaberin gutgeschrieben werden.

1 SR 784.104

2 SR 784.10; AS ... 2006–......