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Vernehmlassung 2005/89: Revision des Gefahrgutrechts · 103 Seiten

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Änderungen ADR 07 (exkl. Tunnelregelung) Beilage 1

TEIL 9

9.1.1.2 In Absatz a) der Begriffsbestimmung für "Fahrzeug FL" "61 °C" ändern in:

"60 °C".

In Absatz a) der Begriffsbestimmung für "Fahrzeug FL" "EN 590:1993" ändern in:

"EN 590:2004" (zweimal).

In Absatz a) der Begriffsbestimmung für "Fahrzeug AT" ", das kein Fahrzeug FL oder OX ist," ändern in:

", das kein Fahrzeug EX/III, FL oder OX ist,".

9.1.2.1 Einen neuen dritten Unterabsatz mit folgendem Wortlaut einfügen:

"Die zuständige Behörde kann bei einer gemäss Unterabschnitt 9.1.2.2 typgenehmigten Zugmaschine für einen Sattelanhänger, für die der Hersteller, sein gehörig bevollmächtigter Vertreter oder eine von der zuständigen Behörde anerkannte Stelle eine Erklärung der Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 9.2 ausgestellt hat, auf die erste Untersuchung verzichten."

9.1.3.1 "mit befriedigendem Untersuchungsergebnis" ändern in:

", dessen Untersuchung ein befriedigendes Ergebnis liefert oder gemäss Unterabschnitt 9.1.2.1 zur Ausstellung einer Erklärung auf Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 9.2 führt,".

9.1.3.5 Unter Punkt 9.6 nach "Sondervorschriften" einfügen:

"TC und TE".

Am Ende des Punktes 9.6 ein Verweis auf Fussnote "6)".

Diese Fussnote 6) erhält folgenden Wortlaut:

"6 Nicht erforderlich, wenn die zugelassenen Stoffe unter Nummer 10.2 aufgeführt sind."

9.2.1 Im zweiten Spiegelstrich am Ende hinzufügen:

"und alle erstmalig nach dem 31. Dezember 2007 zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge mit einer höchsten Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und höchstens 12 Tonnen."

Unter Punkt "9.2.3 Bremsausrüstung" der Tabelle in der Spalte "Bemerkungen" folgende Änderungen vornehmen:

Die Bemerkung d) erhält folgenden Wortlaut:

"d)Ab dem 1. Januar 2010 müssen alle Fahrzeuge den technischen Vorschriften der ECE-Regelung Nr. 13 oder der Richtlinie 71/320/EWG in der jeweils geänderten Fassung, die zum Zeitpunkt ihrer ersten Zulassung zum Verkehr oder, sofern eine Zulassung zum Verkehr nicht zwingend vorgeschrieben ist, ihrer ersten Zulassung zum Betrieb anwendbar sind, und mindestens den techni-