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Vernehmlassung 2005/89: Revision des Gefahrgutrechts · 103 Seiten
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Änderungen ADR 07 (exkl. Tunnelregelung) Beilage 1 7.3.2.8 "Containern oder Fahrzeugen" ändern in:
"Schüttgut-Containern".
7.3.3 Sondervorschrift VV 9b streichen. Die Sondervorschrift VV 9a wird zu VV 9.
Kapitel 7.4
7.4.2 Im ersten Satz vor "FL" einfügen:
"EX/III,".
Einen neuen ersten Spiegelstrich mit folgendem Wortlaut einfügen:
"– wenn ein Fahrzeug EX/III vorgeschrieben ist, darf nur ein Fahrzeug EX/III verwendet werden;"
Kapitel 7.5
7.5.1 Unter der Überschrift folgende Bem. einfügen:
"Bem. Im Sinne dieses Abschnitts gilt das Aufsetzen eines Containers, eines Schüttgut-Containers, eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks auf ein Fahrzeug als Beladen und das Absetzen als Entladen."
7.5.1.1 und
7.5.1.2 erhalten folgenden Wortlaut:
"7.5.1.1 Bei der Ankunft am Be- und Entladeort, einschliesslich Container-Terminals, müs-
sen das Fahrzeug und der Fahrzeugführer sowie gegebenenfalls der (die) Grosscontainer, Schüttgut-Container, Tankcontainer oder ortsbewegliche(n) Tank(s) (insbesondere hinsichtlich der Sicherheit, der Sicherung, der Sauberkeit und der ordnungsgemässen Funktion der bei der Be- und Entladung verwendeten Ausrüstung) den Rechtsvorschriften genügen.
7.5.1.2 Die Beladung darf nicht erfolgen, wenn
– eine Kontrolle der Dokumente oder
– eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder gegebenenfalls der (des) Grosscontainer(s), Schüttgut-Container(s), Tankcontainer(s) oder ortsbeweglichen Tanks sowie ihrer bei der Be- und Entladung verwendeten Ausrüstung
zeigt, dass das Fahrzeug, der Fahrzeugführer, ein Grosscontainer, ein Schüttgut-Container, ein Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank oder ihre Ausrüstung den Rechtsvorschriften nicht genügt."
7.5.1.3 "die eine sichere Entladung in Frage stellen können" ändern in:
"die die Sicherheit oder die Sicherung bei der Entladung in Frage stellen können".
Folgenden Unterabsatz hinzufügen:
"Vor dem Beladen muss das Fahrzeug oder der Container von innen und aussen untersucht werden, um sicherzustellen, dass keine Beschädigungen vorliegen, welche die Unversehrtheit des Fahrzeugs oder Containers oder der zu verladenden Versandstücke beeinträchtigen könnten."