Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/89: Revision des Gefahrgutrechts · 5 Seiten
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Erläuterungen zum ADR 07 (exkl. Tunnelregelung) Beilage 3
• SV 651: Feuerwerkskörper der UN-Nummer 0336 müssen nicht in Fahrzeugen EX/II oder EX/III beför-
dert werden, wenn die Nettoexplosivmasse je Beförderungseinheit 4000 kg und jene je Fahrzeug 3000 kg nicht übersteigt.
• SV 652: Bestimmte nicht ADR-konforme metallische Gefässe, die als Treibstoffgefässe für Heissluftbal-
lons eingesetzt werden und vor 1.7.2004 in Betrieb genommen wurden, dürfen unter bestimmten Bedingungen bis zu einer Betriebsdauer (ab dem Datum der erstmaligen Prüfung) von 25 Jahren auf der Strasse befördert werden.
• SV 653: Unter Einhaltung von gewissen Voraussetzungen finden bei der Beförderung von Kohlendioxid
enthaltenden Flaschen mit einem Fassungsraum von maximal 0,5 Litern die übrigen Bestimmungen des ADR keine Anwendung.
Freistellungen im Zusammenhang mit der Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern
Die höchstzulässige Nettomenge je Innenverpackung von zusammengesetzten Verpackungen bzw. in Trays für Stoffe der Verpackungsgruppe III, Klasse 6.1 und 8, wird von 3 resp. 1 l auf 5 kg erhöht (3.4.6).
Verwendung von Verpackungen und Tanks
• Die Anforderungen an Druckgefässe für flüssige und feste Stoffe werden präzisiert und in einem eigenen
Unterabschnitt detailliert dargestellt (4.1.3.6).
• Die Verpackungsanweisungen P200 und P650 werden in zahlreichen Punkten ergänzt und modifiziert
(4.1.4.1).
• Dem Eigentümer oder Betreiber eines Tanks kommen neue Pflichten betreffend Verwaltung der Tankak-
te zu (4.3.2.1.7).
Vorschriften für den Versand
• Neu wird verlangt, dass der Ausdruck „UMVERPACKUNG“ in einer Amtssprache des Ursprungslandes
und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, ausserdem in einer dieser Sprachen angegeben sein muss (5.1.2.1). Die selben Anforderungen werden an bestimmte Beförderungsdokumentationen gestellt (5.4.1.2.1, 5.4.1.2.3.3).
• Neu werden die bei bestimmten Verpackungen vorgeschriebenen Ausrichtungspfeile näher beschrieben
(5.2.1.9).
• Für die Klasse 5.2 wird ein neuer Gefahrzettel eingeführt (5.2.2.2.2).
• Mit veralteten oder beschädigten Gefahrzetteln dürfen ungereinigte leere Druckgefässe für Gase der
Klasse 2 befördert werden zwecks Wiederbefüllung/Prüfung und Anbringung eines neuen, konformen Gefahrzettels oder zwecks Entsorgung (5.2.2.2.1.2)
• Für die Beförderung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff der Unterklasse 1.4
Verträglichkeitsgruppe S sind Grosszettel (Placards) nicht mehr erforderlich (5.3.1.1.2).
• Wenn die vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln an Containern, Tankcontainern, MEGC oder orts-
beweglichen Tanks ausserhalb des Trägerfahrzeugs nicht deutlich sichtbar sind, müssen die selben Tafeln auch an den beiden Längsseiten des Fahrzeugs angebracht werden (5.3.2.1.5).
• Neu werden entsprechende Anforderungen für die Halterung der Tafeln eingeführt (5.3.2.2.1)
• Bei Containern, in denen gefährliche feste Stoffe in loser Schüttung befördert werden, und bei Tankcon-
tainern, MEGC und ortsbeweglichen Tanks dürfen die orangefarbenen Tafeln durch eine alternative Kennzeichnung (Selbstklebefolie, Farbanstrich o.ä.) ersetzt werden (5.3.2.2.1).
• Bei Rücksendung von leeren ungereinigten Umschliessungsmitteln an den Absender dürfen auch jene
Beförderungspapiere verwendet werden, die für die Beförderung dieser Güter im befüllten Zustand verwendet werden. Diesfalls ist die Mengenangabe zu entfernen und durch den Ausdruck „LEERE, UNGEREINIGTE RÜCKSENDUNG“ zu ersetzen. Diese Bestimmung gilt nicht für Güter der Klasse 7 (5.4.1.1.6.2.3).