Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/89: Revision des Gefahrgutrechts · 5 Seiten

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Erläuterungen zum ADR 07 (exkl. Tunnelregelung) Beilage 3

Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Grosspackmittel (IBC), Grossverpackungen und Tanks

• Die Anerkennung von nationalen technischen Normen für Druckgefässe bzw. für Tanks muss durch die

zuständige Behörde innert 2 Jahren zurückgezogen werden, wenn in der Tabelle von 6.2.2 oder 6.2.5 bzw. in jener von 6.8.2.6 auf eine geeignete Norm verwiesen wird (6.2.3, 6.8.2.7).

• Die Dichtheitsprüfung für Druckgaspackungen wird spezifiziert. Neben dem Heisswasserbad werden neu

alternative Methoden zugelassen (6.2.4.3.2).

• Die Zulassungsbescheinigung des Baumusters eines Tankfahrzeugs muss neu auch die alphanumeri-

schen Codes der Sondervorschriften für den Bau (TC), die Ausrüstung (TE) und die Zulassung des Baumusters (TA) des Abschnitts 6.8.4 enthalten, die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13 für diejenigen Stoffe aufgeführt sind, für deren Beförderung der Tank zugelassen ist (6.8.2.3.1).

• Der Tankakte ist eine Kopie der Bescheinigung der Zulassung des Baumusters und der Prüfungen bei-

zufügen (6.8.2.3.1, 6.8.2.4.5).

• Mit den neuen Anforderungen an die Kennzeichnung kann unterschieden und überprüft werden, zu wel-

chem Zeitpunkt welche Art der Prüfung erfolgt ist (6.8.2.5.1).

• Die alphanumerischen Codes aller Sondervorschriften TC und TE müssen auf dem Tankcontainer an-

gegeben sein (6.8.2.5.2).

• Die heute im von der Schweiz lancierten multilateralen Abkommen M 134 enthaltenen Bestimmungen für

Saug-Druck-Tanks werden ins ADR übernommen.

Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung

• Abfall-Druckgaspackungen der UN-Nummer 1950, die nach der neuen Sondervorschrift 327 für Wiede-

raufbereitungs- oder Entsorgungszwecke befördert werden, dürfen nur in offenen oder belüfteten Fahrzeugen oder Containern befördert werden (7.2.4, V 14).

• Die Anforderungen für die Beförderung von Abfällen mit ansteckungsgefährlichen Stoffen werden detail-

liert. Berücksichtigt wird die neu zugelassene Beförderung in loser Schüttung. Speziell für Abfälle der UN-Nummer 3291 werden verschiedene Bedingungen formuliert (7.3.2.6).

• Es wird klargestellt, dass die Vorschriften für die Be- und Entladung auch für das Aufsetzen eines Con-

tainers, eines Schüttgut-Containers, eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks auf ein Fahrzeug resp. für das entsprechende Absetzen gelten (7.5.1).

• Konkretisiert werden die Anforderungen an die Handhabung und Verstauung (7.5.7.1 bis 7.5.7.3).

Bau und Zulassung der Fahrzeuge

• Die zuständige Behörde (d.h. die Kantone) haben neu die Möglichkeit, bei Sattelschleppern, die gemäss

9.1.2.2 typengenehmigt sind, auf die erstmalige Prüfung zu verzichten, sofern eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder einer von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle vorliegt (9.1.2.1, 9.1.3.1).

• Entsprechend den neuen Anforderungen bezüglich Angabe der alphanumerischen Codes aller Sonder-

vorschriften TC und TE wird die Zulassungsbescheinigung angepasst (9.1.3.5).

• Die Vorschriften über Geschwindigkeitsbegrenzer, die heute nur für Fahrzeuge mit einem Gesamtge-

wicht über 12 Tonnen gelten, werden auf Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen, welche nach dem 31.12.2007 zum Verkehr zugelassen werden, ausgedehnt (9.2.1).