Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/89: Revision des Gefahrgutrechts · 5 Seiten
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Erläuterungen zum ADR 07 (exkl. Tunnelregelung) Beilage 3
• Druckgefässe und ihre Verschlüsse, welche nach Normen ausgelegt und gebaut sind, die zum Zeitpunkt
ihres Baus anwendbar waren und in 6.2.2 oder 6.2.5 nicht mehr aufgeführt sind, dürfen weiter verwendet werden (1.6.2.5).
• Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks, die bis 31.12.2006 gemäss den bis zu die-
sem Zeitpunkt geltenden Vorschriften gebaut wurden (oder werden), aber den ab 1.1.2007 geltenden Vorschriften von 6.8.2.2.3 nicht entsprechen, dürfen bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung weiter verwendet werden (1.6.3.15).
• Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks für die Beförderung von Stoffen der Klasse 3,
Verpackungsgruppe I mit einem Dampfdruck bei 50°C von höchstens 175 kPa, welche gemäss den bis 31.12.2006 geltenden Vorschriften gebaut wurden (oder werden) und der Tankcodierung L1,5BN zugeordnet sind, dürfen bis 31.12.2018 weiter verwendet werden (1.6.3.17).
• Für Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und MEGC besteht eine analoge Übergangsbestimmung mit
Frist bis 31.12.2016 (1.6.4.19).
• Die Befristung der Verwendung von Fahrzeugen EX/II und EX/III, die erstmalig vor 1.7.2005 zugelassen
wurden und den bis zum 31.12.04 anwendbaren Vorschriften des Teils 9, jedoch nicht den ab 1.1.2005 anwendbaren Vorschriften entsprechen, wurde fallen gelassen. Diese Fahrzeuge dürfen damit über das Datum des 31.12.2014 hinaus verwendet werden (1.6.5.8).
Gefahrgutbeauftragter
Vorgegeben wird, dass die für die Prüfung von Gefahrgutbeauftragten zugelassene Stelle nicht zugleich Schulungsveranstalter sein darf (1.8.3.10). Da für diese neue Bestimmung keine spezielle Übergangsregelung geschaffen wurde, muss sie per 1.7.07 umgesetzt sein.
Neu wird auch festgehalten, welche Hilfsmittel bei der Gefahrgutbeauftragtenprüfung zulässig sind (1.8.3.12).
Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern
Die Pflicht sicherzustellen, dass nach einem schwerem Zwischenfall der zuständigen Behörde ein Unfallbericht vorgelegt wird, wird vom Beförderer auf den Verlader, Befüller und Empfänger ausgedehnt (1.8.5.1).
Klassifizierung
• Zuordnung von Feuerwerkskörpern zu Unterklassen: Neben der Zuordnung von Feuerwerkskörpern
gemäss dem Handbuch Prüfungen und Kriterien wird eine Alternativmöglichkeit eingeführt, die allerdings der Zustimmung der zuständigen Behörde bedarf (2.2.1.1.7). Die Zuordnung erfolgt diesfalls auf der Grundlage eines Analogieschlusses gemäss der Tabelle für die vorgegebene Klassifizierung von Feuerwerkskörpern in Unterabsatz 2.2.1.1.7.5.
• Aus dem global harmonisierten System für die Klassifizierung und Bezettelung von chemischen Produk-
ten (GHS) wird der höchste Flammpunkt von 60° für die Klassifizierung entzündbarer Stoffe (2.2.3) sowie die neuen Grenzwerte für die Klassifizierung giftiger Stoffe (2.2.61) übernommen.
• Ansteckungsgefährliche Stoffe:
o Die Definition des Begriffs „Kulturen“ wird geändert. Neu wird der Begriff „von Patienten entnommene Proben“ definiert (2.2.62.1.3).
o Die UN-Nummer 3373 wird neu „BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B“ benannt (2.2.62.3).
o Die Freistellungen werden neu formuliert. Insbesondere wird die Bestimmung aufgenommen, wonach Patientenproben, bei denen eine minimale Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie Krankheitserreger enthalten, nicht den Vorschriften des ADR unterliegen, wenn die Probe in einer Verpackung befördert wird, die jegliches Freiwerden verhindert und die mit dem Ausdruck „FREIGESTELLTE MEDIZINISCHE PROBE“ bzw. „FREIGESTELLTE VETERINÄRMEDIZINISCHE PROBE“ gekennzeichnet ist (2.2.62.1.5.6). Die Freistellungen gelten für ansteckungsgefährliche Stoffe beider Kategorien.