Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/89: Revision des Gefahrgutrechts · 5 Seiten

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Erläuterungen zum ADR 07 (exkl. Tunnelregelung) Beilage 3

o Tierkörper, die mit Krankheitserregern der Kategorie A oder mit Krankheitserregern, die nur in Kulturen der Kategorie A zuzuordnen wären, behaftet sind, müssen neu zwingend der UN-Nummer 2814 oder 2900 zugeordnet werden (2.2.62.1.12.2).

• Die Klassifizierung radioaktiver Stoffe wurde an die neusten Empfehlungen der IAEA (Internationale

Atomenergiebehörde) angepasst (2.2.7).

Verzeichnis der gefährlichen Güter

Tabelle A des Kapitels 3.2 wird in diversen Einzelpunkten ergänzt und geändert. Hervorgehoben seien folgende Änderungen:

• Die Beförderung von Flüssigkeiten in Tanks mit der Tankcodierung „L1,5BN“ ist für eine Reihe von ent-

zündbaren Stoffen der Verpackungsgruppen I und II nicht mehr zulässig.

• Bei UN-Nummer 1203 wird die Verpackungsanweisung IBC 02 mit der Sondervorschrift BB2 ergänzt.

Für Benzin dürfen IBC nur noch verwendet werden, wenn der tatsächliche Dampfdruck bei 50°C höchstens 110 kPa oder bei 55°C höchstens 130 kPa beträgt.

• Bei UN-Nummer 1170 wird die Sondervorschrift PP2 gestrichen. Die Verwendung von Holzfässern für

die Beförderung von Ethanol ist nicht mehr zulässig.

• Bei allen Eintragungen des Klassifizierungscodes 1.4S wird die Sondervorschrift V2 in Spalte 16 gestri-

chen: Für die Beförderung dieser Stoffe werden nicht länger Fahrzeuge EX/II oder EX/III verlangt.

• Ansteckungsgefährliche Stoffe:

o Tierkörper mit UN 2814 „ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN“ dürfen neu in loser Schüttung befördert werden.

o Die Beförderung in loser Schüttung von UN 2900 „ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE“ wird auf Tierkörper und Abfälle eingeschränkt.

o Neu dürfen auch klinische Abfälle der UN-Nummer 3291 in loser Schüttung befördert werden.

o Die UN-Nummer 3373 (bisher diagnostische/klinische Proben) wird neu als „BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B“ bezeichnet und darf nun in ortsbeweglichen Tanks befördert werden.

• Von den zahlreichen neuen Eintragungen sei hervorgehoben die Eintragung UN 3473

„BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHE mit entzündbaren flüssigen Stoffen“, Klasse 3, Klassifizierungscode F1.

Sondervorschriften für bestimmte Stoffe oder Gegenstände

Diverse für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften werden textlich geändert oder neu eingeführt (Kapitel 3.3).

• SV 247: Wurde bisher nur die Maximalgrösse von Holzfässern für die Beförderung von UN 3065, Verpa-

ckungsgruppe III vorgegeben (500 Liter), wird neu auch die Minimalgrösse festgesetzt (250 Liter).

• SV 309: Das Ammonium Nitrat Gemisch für Emulsionen einerseits und Suspensionen und Gelen ande-

rerseits wird spezifischer beschrieben.

• SV 327: Die Beförderung von Abfall-Druckgaspackungen von UN 1950 für Wiederaufbereitungs- oder

Entsorgungszwecke wird vereinfacht. Neu können auch Grosspackungen, welche die Prüfanforderungen der Verpackungsgruppe III erfüllen, verwendet werden.

• SV 601: Die Freistellung für gebrauchsfertige pharmazeutische Produkte (Medikamente) wird ausgewei-

tet. Den Vorschriften des ADR unterliegen sie nicht, wenn sie für den Einzelhandel oder den Vertrieb für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch hergestellt und abgepackt sind.

• SV 645: Wenn die Klassifizierung von Feuerwerkskörpern der UN-Nummer 0336 nach dem Verfahren

des Absatzes 2.2.1.1.7 erfolgte, kann die für die Zustimmung der Beförderung zuständige Behörde vorschreiben, dass die vorgegebene Klassifizierung auf der Grundlage des Handbuchs Prüfungen und Kriterien überprüft wird.