Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/89: Revision des Gefahrgutrechts · 5 Seiten
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Erläuterungen zur Tunnelregelung des ADR 07 Beilage 4
Das Dokument "ADR 07 Tunnelregelung" (zum elektronischen Bezug vgl. oben 1 A) Ingress) gibt Aufschluss darüber, welche gefährlichen Güter welchem Tunnelbeschränkungscode unterstellt sind.
Nachfolgendes Beispiel soll die Bedeutung der Tunnelbeschränkungscodes illustrieren: Die Durchfahrt einer Beförderungseinheit mit einer Nettomasse von 400 kg UN 1965 (Kohlenwasserstoff), Klassifizierungscode 2F, Tunnelbeschränkungscode B1D und 400 Liter UN 1203 (Benzin), Klassifizierungscode F1, Tunnelbeschränkungscode D1E ist dem restriktivsten dieser Tunnelbeschränkungscodes zu unterstellen, d.h. dem Code B1D. Die Durchfahrt ist somit verboten durch Tunnel der Kategorien D und E. Die Beförderung der gleichen Stoffe in Tanks wäre sogar in Tunnel der Kategorien B, C, D und E unzulässig.
c) Die Signalisation
Die ADR-Vertragsstaaten haben Tunnelbeschränkungen für die Durchfahrt mit Fahrzeugen mit gefährlichen Güter oder alternative Strecken mit Hilfe von Strassenverkehrszeichen und Zusatztafeln anzugeben. Für diesen Zweck können sie die Zeichen C, 3h und D, 10a, 10b und 10c gemäss (dem entsprechend zu ändernden) Wiener Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen (Wien, 1968) und dem Europäischen Zusatzübereinkommen über Strassenverkehrszeichen (Genf, 1971) in der Interpretation der Resolution über Strassenverkehrszeichen (R.E.2) der Hauptarbeitsgruppe Strassenverkehr des UNECE-Binnenverkehrsausschusses in der jeweiligen Fassung verwenden. Beim Zeichen C, 3h handelt es sich um das bereits bekannte Signal "Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung", die Zeichen D, 10a, 10b und 10c betreffen drei neue Signale zur vorgeschriebenen Fahrtrichtung für Ausweichrouten für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung, mit denen die letzte Umfahrungsmöglichkeit anzuzeigen ist. Die Tunnelkategorie, die von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 1.9.5.1 einem bestimmten Strassentunnel für Zwecke der Beschränkung der Durchfahrt von Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern zugeordnet wird, ist dabei wie folgt zu signalisieren:
Strassenverkehrszeichen Tunnelkategorie
Kein Zeichen Tunnelkategorie A
Zeichen mit zusätzlicher Tafel, auf der der Buchstabe B angegeben ist Tunnelkategorie B
Zeichen mit zusätzlicher Tafel, auf der der Buchstabe C angegeben ist Tunnelkategorie C
Zeichen mit zusätzlicher Tafel, auf der der Buchstabe D angegeben ist Tunnelkategorie D
Zeichen mit zusätzlicher Tafel, auf der der Buchstabe E angegeben ist Tunnelkategorie E
B) Besonderheiten der neuen Tunnelregelung
a) Zuteilung des Strassentunnels
Es ist Sache der zuständigen Behörde des Vertragsstaates ihre Tunnel einer der in Absatz 1.9.5.2.2 ADR festgelegten Kategorie zuzuteilen. Dabei hat die zuständige Behörde die Tunneleigenschaften, die Risikoeinschätzung, einschliesslich Verfügbarkeit und Eignung alternativer Strecken und Verkehrsträger und Überlegungen zur Verkehrslenkung zu berücksichtigen. Der selbe Tunnel darf mehreren Tunnelkategorien zugeordnet werden, z.B. in Abhängigkeit von der Uhrzeit oder dem Wochentag usw.
b) Freistellungen nach ADR 1.1.3
Gefährliche Güter, die aufgrund der Freistellungen nach Abschnitt 1.1.3 befördert werden, unterliegen nicht den Tunnelbeschränkungen und sind bei der Bestimmung des Tunnelbeschränkungscodes nicht zu berücksichtigen.
c) Keine Ausnahmemöglichkeiten
Das internationale Recht legt den Tunnelbeschränkungscode für die gefährlichen Güter fest. Der zuständigen Behörde verbleibt einzig die Möglichkeit, die Tunnelkategorie zu bestimmen. Ist diese Zuteilung einmal erfolgt, resultiert hieraus automatisch, welche Güter in welchen Mengen befördert werden können. Das ADR sieht für die Mitgliedstaaten keine Möglichkeit vor, von diesem System abzuweichen (z.B. anderweitige Codeeinteilung der Stoffe; Schaffung anderweitiger Tunnelkategorien; Zulassung von Ausnahmen u.a.m.).