Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/89: Revision des Gefahrgutrechts · 5 Seiten

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Erläuterungen zur Tunnelregelung des ADR 07 Beilage 4

- Tunnelkategorie E:

Beschränkungen für alle gefährlichen Güter mit Ausnahme der UN-Nummern 2919, 3291, 3331, 3359 und 3373 (UN 3291, 3359 und 3373 sind für die Beförderung durch Tunnel als nicht gefährlich eingestuft worden; für gefährliche Güter, die den UN-Nummern 2919 und 3331 zugeordnet sind, können Beschränkungen für die Durchfahrt durch Tunnel jedoch Teil der von der zuständigen Behörde auf der Grundlage von 1.7.4.2 genehmigten Sondervereinbarungen sein).

b) Die Tunnelbeschränkungscodes

Die Beschränkungen für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter durch Tunnel fussen auf dem in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 15 ADR angegebenen Tunnelbeschränkungscode dieser Güter. Jeder in der Tabelle aufgeführte Stoff wird einem Tunnelbeschränkungscode unterstellt. Dieser Code zeigt an, ab welcher Tunnelkategorie die Tunneldurchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern beschränkt ist. Wenn eine Beförderungseinheit gefährliche Güter enthält, denen unterschiedliche Tunnelbeschränkungscodes zugeordnet wurden, ist der gesamten Ladung der restriktivste dieser Tunnelbeschränkungscodes zuzuteilen (vgl. auch Anwendungsbeispiel nachfolgend).

Nachdem der Tunnelbeschränkungscode der gesamten Ladung der Beförderungseinheit bestimmt worden ist, gelten folgende Beschränkungen für die Tunneldurchfahrt:

Tunnelbeschränkungscode der Beschränkung gesamten Ladung

B Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien B, C, D und E

Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie B, wenn die gesamte Nettoexplosivmasse je Beförderungseinheit grösser als 1000 B1000C kg ist;

Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien C, D und E

Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien B, C und D bei B1D der Beförderung in Tanks;

Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E

Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien B, C und D bei B1E der Beförderung in Tanks;

Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E

C Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien C, D und E

Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie C, wenn die gesamte Nettoexplosivmasse je Beförderungseinheit grösser als 5000 C5000D kg ist;

Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E

Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie C bei der Beförde-C1D rung in Tanks;

Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E

Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie C und D bei der C1E Beförderung in Tanks;

Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E

D Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E

Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie D bei der Beförde-D1E rung in loser Schüttung oder in Tanks;

Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E

E Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E

─ Durchfahrt durch alle Tunnel gestattet