Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/89: Revision des Gefahrgutrechts · 5 Seiten
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Erläuterungen zur Tunnelregelung des ADR 07 Beilage 4
d) Betriebliche Massnahmen
Die Vertragsparteien haben die Möglichkeit besondere betriebliche Massnahmen, die für die Verringerung von Risiken ausgelegt sind, vorzusehen. Zu denken ist da z.B. an die Anmeldung vor der Durchfahrt oder an das Befahren des Tunnels in Konvois und/oder mit Begleitfahrzeugen. Die betrieblichen Massnahmen können sich auf bestimmte oder alle Fahrzeuge beziehen.
2) Bedeutung der neuen Bestimmungen für die Schweiz
Unabhängig von der Frage, welcher Kategorie die schweizerischen Tunnels zugeordnet werden müssen, lässt sich im Vergleich der neuen ADR-Regelung mit dem heutigen Anhang 2 SDR Folgendes feststellen:
• Die neue Tunnelregelung findet - wie bereits dargelegt - keine Anwendung auf gefährliche Güter, die
gemäss Abschnitt 1.1.3 ADR von den Vorschriften des ADR freigestellt sind. Im schweizerischen Recht sind demgegenüber auch diese freigestellten Güter von den Tunnelrestriktionen gemäss Anhang 2 SDR betroffen: Zum Teil werden sie den selben Beschränkungen unterworfen wie die nicht freigestellten Güter, zum Teil müssen sie gewisse Mindestanforderungen (z.B. Beförderungspapier) erfüllen und zum Teil bleiben sie befreit.
Die neue ADR-Regelung ist mit Bestimmtheit einfacher und konsequenter als jene gemäss Anhang 2 SDR, ist aber andererseits sicherheitstechnisch nicht unbedenklich, insbesondere in Bezug auf die Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern ("Limited Quantities"), weil bei dieser Beförderungsart nur die Menge pro Verpackung, aber nicht jene pro Beförderungseinheit begrenzt ist, was die Beförderung von ganz erheblichen Mengen an Gefahrgut erlaubt.
• Die Gewährung von Ausnahmen ist nach Anhang 2 SDR, nicht aber nach ADR zulässig (vgl. auch
Ausführungen in 1B b hievor).
Ein Vergleich von Anhang 2 mit der Tunnelkategorie E zeigt, dass bei Anwendung dieser strengsten Kategorie 81 % der gefährlichen Güter zusätzlich beschränkt (Reduktion der zulässigen Höchstmenge oder Totalverbot) würden. Ferner weist das Schweizerische Recht derzeit 705 Stoffe auf, bei denen eine Tunneldurchfahrt mit unbeschränkter Menge zulässig ist; die Tunnelkategorie E sieht eine unbeschränkte Menge lediglich bei 45 Stoffen vor. Die Beförderung in Tanks durch ein Tunnel der Kategorie E ist untersagt; nach Anhang 2 SDR hingegen ist die Durchfahrt von 10 Gasen in Tanks bis 3000l zulässig und 113 Stoffe dürfen in leeren ungereinigten Tanks befördert werden. Zudem hat sich Nachfolgendes gezeigt: Bei einer hypothetischen Einteilung des St. Gotthard-Strassentunnels in die Kategorie E - die Einteilung in die strengste Kategorie ist aus Gründen der Tunnellänge, des Gegenverkehrs, der Verkehrsfrequenz und der Topographie nicht ausgeschlossen - wären 48.2 % der im Jahre 2004 erfolgten Süd-Nord-Gefahrgutdurchfahrten unzulässig gewesen. 33 % der verbotenen Durchfahrten hätten internationale Beförderungen betroffen.
Die Anwendung der Tunnelkategorie D - als zweitstrengste Kategorie - zeitigt im Einzelfall weit reichende Folgen: So ist bei dieser Tunnelkategorie z.B. der Transport von Benzin (UN 1203) in Tanks unbeschränkt möglich, was unter dem Gesichtpunkt der Sicherheit nicht unbedenklich erscheint. Um den derzeitigen Sicherheitsstandard weitestgehend zu wahren - nach Anhang 2 SDR ist die Durchfahrt mit Benzintanks unzulässig - wären flankierende betriebliche Massnahmen in diesem Falle unumgänglich (z.B. in Form einer Durchfahrt in Konvois mit Begleitfahrzeugen usw.).
3) Umsetzung der neuen Bestimmungen in der Schweiz
Um bestimmen zu können, welcher ADR-Kategorie ein bestimmter Tunnel zugeordnet werden soll, ist eine Risikoanalyse in Bezug auf das betroffene Bauwerk erforderlich. Um sicherzustellen, dass dabei immer die selbe Methodik angewendet wird, wird das ASTRA ein Hilfsmittel erstellen, mit dem die Kategorie eines bestimmten Tunnels durch die Vollzugsbehörden auf eine einfache Art und Weise ermittelt werden kann. Die Anwendung dieses Hilfsmittels auf dem Nationalstrassennetz wird durch das ASTRA erfolgen, jene auf dem untergeordneten Strassennetz durch die Kantone.