Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/90: Änderung der FDV betreffend die Grundversorgung · 43 Seiten

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Monopolstellung im Bereich Telekommunikation gegen Ende der 90er-Jahre aufgehoben. Die Telekommunikationsleistungen wurden von der PTT abgespalten und in die neu gegründete Aktiengesellschaft „Swisscom“ überführt. Mit der gleichzeitig stattfindenden Liberalisierung der Telekommärkte hat der Gesetzgeber seinen Willen bekräftigt, anstelle eines staatlichen Monopols den Wettbewerb als Instrument zur Bereitstellung der Dienste einzusetzen. Dies kam einem eigentlichen Paradigmenwechsel gleich und manifestierte das Vertrauen in die Marktkräfte. Die Ziele sind mit der Liberalisierung dieselben geblieben wie zu Monopolzeiten; verändert hat sich einzig das Instrument, mit welchem diese Ziele erreicht werden sollen. Das Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)1 hat gemäss Art. 1 Abs. 1 zum Zweck, „…der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte, qualitativ hochstehende sowie national und international konkurrenzfähige Fernmeldedienste…“ anzubieten. In Absatz 2 werden die folgenden Ziele präzisiert:

a. „eine zuverlässige und erschwingliche Grundversorgung mit Fernmeldediensten für alle Bevölkerungskreise in allen Landesteilen gewährleisten;

b. einen störungsfreien, die Persönlichkeits- und Immaterialgüterrechte achtenden Fernmeldeverkehr sicherstellen;

c. einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen von Fernmeldediensten ermöglichen.“

Die Märkte dürfen sich dabei, soweit möglich, frei von Interventionen entwickeln. Spielt der Wettbewerb, so die Idee des Gesetzgebers, garantiert dies das Erreichen der in Art.1 Abs.1 FMG erwähnten Ziele.

Tatsächlich zeitigte die Liberalisierung in vielen Teilmärkten positive Effekte. Der verschärfte Wettbewerb liess die Preise deutlich fallen2. Zudem begünstigte das Spiel der Marktkräfte das Angebot neuer oder verbesserter Dienstleistungen.

2.2 Sinn und Zweck der Grundversorgungspflicht

Aus sozialpolitischen Gründen verlangt Art. 1 Abs. 2 Bst. a FMG, dass gewisse Leistungen allen Bevölkerungskreisen zur Verfügung stehen müssen. In einem Wettbewerbsumfeld kann diese Vorgabe unter Umständen nicht immer garantiert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es vorkommen, dass nicht für alle Konsumentinnen und Konsumenten (z. B. in peripheren Gebieten) das vom Gesetzgeber gewünschte Leistungsniveau erreicht wird. Zur Vermeidung solcher Fälle greift komplementär zum Wettbewerb die Idee der Grundversorgung, die eine Art Sicherheitsnetz darstellt und die Versorgung der Bevölkerung mit einem Basisangebot an Telekommunikationsdienstleistungen garantiert. Diese Leistungen müssen in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis erbracht werden. Gemäss Art. 26 FDV werden dazu Preisobergrenzen festgelegt3. Der Bundesrat definiert periodisch den Umfang der Grundversorgung gemäss Art. 16 Abs. 3 FMG. In seinem Bericht „Grundversorgung in der Infrastruktur (Service public)“ hat der Bundesrat 2004 seine Haltung bezüglich der Grundversorgung in der Telekommunikation bekräftigt.

Da die Grundversorgungsregulierung das sozialpolitische Ziel verfolgt, der ganzen Bevölkerung ein Minimalangebot an Telekommunikationsdienstleistungen zu garantieren, kann es nicht ihre Aufgabe sein, alles Wünschbare und technisch Mögliche zu gewährleisten. Die Botschaft zum revidierten Fernmeldegesetz vom 10. Juni 1996 formuliert dies so: „Die Definition des Umfangs der Grundversorgung ist bewusst auf die heute allgemein

1 SR 784.10.

2 So verbilligte sich etwa ein nationaler Anruf von drei Minuten Dauer zwischen Februar 1998 und 2005 um rund zwei Drittel, siehe BAKOM: Entwicklung bis zum 31.12.2004 für bestimmte Indikatoren, Mai 2005, S. 13

3 Der herrschende Wettbewerb führte zum Beispiel bei nationalen Verbindungen dazu, dass die Marktpreise deutlich unter den festgelegten Preisobergrenzen zu liegen kommen. Dieser Umstand verdeutlicht eindrücklich die Grundidee der Preisobergrenzen: als „Sicherheitsnetz“ kämen sie nur im Fall der Fälle zur Anwendung.