Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/90: Änderung der FDV betreffend die Grundversorgung · 43 Seiten

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anerkannten, weit verbreiteten Basisdienstleistungen beschränkt. Der Bundesrat berücksichtigt bei einer Ausdehnung die technische und wirtschaftliche Entwicklung. Er wird den Umfang ausweiten, wenn ein entsprechendes Bedürfnis ausgewiesen ist, das heisst, wenn diese Dienste weit verbreitet und für die Teilnahme am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben von wesentlicher Bedeutung sind.“4

2.3 Periodische Anpassung des Grundversorgungspflicht

Die Grundversorgung ist kein starres Gebilde. Wie bereits erwähnt, passt der Bundesrat gemäss Art. 16 Abs. 3 FMG den Umfang der Grundversorgung periodisch den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnissen und dem Stand der Technik an.

Im Hinblick auf die Ausschreibung der Grundversorgungskonzession für die Zeitperiode ab dem 1. Januar 2008 ist deshalb der bestehende Umfang der Grundversorgung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Dem wird mit der beantragten Änderung der Fernmeldedienstverordnung (FDV) nachgekommen.

Die periodische Überprüfung führt nicht zwangsläufig zu einer Erweiterung des Umfangs. Werden Dienste nachhaltig im Wettbewerb für alle Bevölkerungsteile zu angemessenen Preisen bereitgestellt, kann auf die Aufnahme dieser Dienste in die Grundversorgung verzichtet werden. Auch kann ein Dienst, der keinem weit verbreiteten Bedürfnis mehr entspricht, aus der Grundversorgungspflicht gestrichen werden.

2.4 Finanzierung

Die Grundversorgungskonzession wird nach einer öffentlichen Ausschreibung erteilt, die periodisch durchzuführen ist. Grundsätzlich wird die Konzession der Bewerberin erteilt, die die im Voraus festgelegten Kriterien am besten erfüllt und keinen finanziellen Beitrag verlangt. Beanspruchen mehrere Bewerberinnen einen finanziellen Beitrag, wählt die Kommunikationskommission (ComCom) diejenige aus, deren Ausschreibungsangebot das vorteilhafteste Verhältnis zwischen angebotener Leistung und benötigtem Beitrag aufweist, und zieht damit einen Nutzen aus dem Wettbewerbsdruck, dem die verschiedenen Bewerberinnen ausgesetzt sind. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Inhaberin der aktuellen Grundversorgungskonzession, die Firma Swisscom Fixnet AG, bei ihrer Bewerbung im Winter 2002 keinen finanziellen Beitrag verlangte.

Beantragt eine Grundversorgungskonzessionärin einen Beitrag, wird dieser über einen Fonds finanziert. Dieser vom Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) verwaltete Fonds wird mit den Konzessionsgebühren geäufnet, die von den Inhaberinnen einer Fernmeldedienstkonzession bezahlt werden. Die eingenommenen Gebühren werden ausschliesslich zur Finanzierung der ungedeckten Kosten der Grundversorgung eingesetzt. Der den konzessionierten Fernmeldedienstanbieterinnen auferlegte Betrag entspricht folglich dem Total dieser Kosten und wird gemäss ihrem Umsatzanteil, den sie mit Diensten der Grundversorgung erzielen, auf sie verteilt.

Die ungedeckten Kosten der Grundversorgung werden als Nettogesamtkosten der Grundversorgung bezeichnet. Diese werden definiert als die Differenz zwischen den Nettogesamtkosten des Unternehmens, das die Grundversorgung erbringt, und den Kosten, die es zu tragen hätte, wenn es die Grundversorgung nicht erbringen würde. Die Berechnung der Nettogesamtkosten muss auf einigen gesetzlich vorgeschriebenen Grundsätzen beruhen. Zu berücksichtigen sind zum Beispiel die Einnahmen, die ohne Grundversorgungspflicht

4 Botschaft zum revidierten Fernmeldegesetz (FMG) vom 10. Juni 1996, Bundesblatt: BBl 1996 III, 1430.