Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/90: Änderung der FDV betreffend die Grundversorgung · 43 Seiten
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4 Vorhandensein von Sind alternative Dienste verfügbar, die mehr oder weniger
Alternativen das gleiche Bedürfnis wie der zu analysierende Dienst
erfüllen (Substitute), dann rechtfertigt sich der Ausschluss dieses Dienstes aus der Grundversorgung.
5 Keine Technologieneutralität Ein Dienst der Grundversorgung sollte technologieneutral
sein, um die technologische Entwicklung und die darauf basierende Produktentwicklung nicht zu behindern. Ist der Dienst nicht technologieneutral, rechtfertigt sich dessen Streichung aus der Grundversorgungspflicht.
Konkret hat die Analyse, die unten stehend zusammengefasst wiedergeben wird, in folgenden Bereichen eine Anpassung der Grundversorgungspflicht zur Folge:
• Zusatzdienste zum Telefondienst (Art. 19 Abs. 1 Bst. b FDV),
• Zugang zu Verzeichnissen (Art. 19 Abs. 1 Bst. d FDV),
Es ist zu erwähnen, dass lediglich die Analysen der aus der Grundversorgungspflicht gestrichenen Dienste hier vorgestellt werden. Die Frage nach der Streichung der öffentlichen Sprechstellen und der Telefaxverbindungen ist von besonderer politischer Bedeutung. Deshalb findet eine eingehende Diskussion bezüglich der Streichung dieser Dienste aus der Grundversorgungspflicht in Kapitel 4 statt.
3.2.2 Zusatzdienste zum Telefondienst
3.2.2.1 Vorbemerkungen
Zurzeit ist die Erbringung folgender sechs Zusatzdienste im Rahmen der Grundversorgungskonzession garantiert (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. b):
• Auskunft über unerbetene Anrufe,
• Anrufumleitung,
• Identifikationsunterdrückung,
• Gebührennachweis,
• Gebührenauszug,
• Sperren abgehender Verbindungen.
Es wird vorgeschlagen, drei der oben genannten Zusatzdienste aus der Grundversorgung zu streichen, weil andere Bestimmungen der FDV bereits allen Fernmeldedienstanbieterinnen auferlegen, diese Dienste zu erbringen. Konkret handelt es sich um die Auskunft über unerbetene Anrufe, die Identifikationsunterdrückung und den Gebührenauszug.
Auf Grund einer detaillierten, unten präsentierten Analyse wird vorgeschlagen, die Anrufumleitung aus der Grundversorgungspflicht zu streichen.
Folglich werden nur noch das Sperren abgehender Verbindungen und der Gebührennachweis im Rahmen der Grundversorgungskonzession vorgeschrieben sein. Letzterer Dienst wurde im Übrigen in „Gebühreninformationen“ umbenannt und sein Inhalt in einem neuen Artikel genauer bezeichnet.