Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/90: Änderung der FDV betreffend die Grundversorgung · 43 Seiten
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Vorliegend werden lediglich diejenigen Analysen, die zu einer konkreten Anpassung am Umfang der Grundversorgungspflicht führen, behandelt.
3.2 Streichung von Diensten aus der Grundversorgungspflicht
3.2.1 Vorgehensweise
In einem ersten Schritt werden Dienste, die sich im aktuellen Umfang der Grundversorgung befinden, untersucht. Jedoch werden für diese Untersuchung nicht alle Dienste aus dem aktuellen Umfang der Grundversorgung herbeigezogen. Denn es gibt grundlegende Dienste der Grundversorgung, die nicht in Frage gestellt sind und daher keiner Analyse bedürfen. Unter die Kategorie der unbestrittenen Dienste der Grundversorgung fallen die folgenden Dienste: der Netzanschluss, der öffentliche Telefondienst, die Datenverbindung mit angemessener schmalbandiger Übertragungsrate, ein Eintrag im Teilnehmerverzeichnis, der Notruf, der Transkriptionsdienst für Hörbehinderte und der Verzeichnis- und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte. Die vorliegende Analyse beschränkt sich auf alle Zusatzdienste des Telefondienstes, den Zugang zum Verzeichnisdienst, Telefaxverbindungen und die Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen. Dabei kommen die in Tabelle 1 erläuterten Ausschlusskriterien zur Anwendung. Tabelle 1: Ausschlusskriterien
Nr. Kriterium Beschreibung/Schwellenwert5
1 Verzichtbarkeit und fehlende Ein Dienst ist verzichtbar und nicht mehr schutzwürdig, falls
Schutzwürdigkeit des kein echtes soziales und wirtschaftliches Bedürfnis aus der Dienstes Sicht des Staates mehr besteht. Ein entsprechender Dienst ist also für die Teilnahme der Nutzerinnen und Nutzer am
wirtschaftlichen und sozialen Leben nicht mehr unbedingt erforderlich. Der Staat hat folglich kein übergeordnetes Interesse mehr, dass dieser Dienst für alle verfügbar bleiben muss. Der Dienst kann aus der Grundversorgung
ausgeschlossen werden.
2 Ungenügende Nutzt nur noch eine Minderheit der Konsumentinnen und
Marktdurchdringung Konsumenten einen Dienst, kann er aus der Grundversorgung genommen werden. Damit kann gewährleistet werden, dass Dienste nicht länger in der Grundversorgung verbleiben, als sie tatsächlich nachgefragt werden. Hier gelangt ein
Schwellenwert von 20% der potenziellen Nutzerinnen und Nutzer zur Anwendung. Liegt die Nutzung unter diesem Wert, ist die Durchdringung ungenügend, und der Dienst kann ausgeschlossen werden.
3 Vorhandensein von Ist für einen Dienst ein alternatives Angebot vorhanden und
Wettbewerb spielt auch der Wettbewerb vollständig und nachhaltig, dann ist ein Angebot im Rahmen der Grundversorgung überflüssig. Der Dienst darf in diesem Falle aus der Grundversorgung genommen werden.
5 Ein Schwellenwert bezeichnet den prozentualen Anteil der KonsumentInnen, die einen Dienst nutzen. Liegt der Nutzungswert über dem Schwellenwert der Aufnahme, ist dieses Aufnahmekriterium erfüllt. Kommt er beim Ausschlusskriterium tiefer zu liegen, ist das Kriterium nicht erfüllt.