Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/90: Änderung der FDV betreffend die Grundversorgung · 43 Seiten

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nicht erzielt werden könnten, und die monetäre Bewertung der immateriellen Vorteile, die sich aus dem Status als Grundversorgungskonzessionärin ergeben können. Der Begriff der Nettogesamtkosten der Grundversorgung wird in Art. 17 FDV definiert, und die Grundsätze für ihre Berechnung werden in Art. 18 genannt. Dieser Ansatz, den die Schweiz im Oktober 2001 wählte, ist vollumfänglich mit dem Ansatz der EU-Mitgliedstaaten kompatibel.

Aus wirtschaftlicher Sicht besteht eine der wichtigsten Schwierigkeiten dieses Finanzierungssystems darin, dass der Bundesrat die Grundversorgungsdienste bestimmt und die Voraussetzungen für ihre Erbringung definiert, die Grundversorgung schliesslich aber von den Dienstanbieterinnen und letzten Endes von den Konsumentinnen und Konsumenten finanziert wird. So werden die Fernmeldedienstanbieterinnen zweifellos diese Kosten auf die Teilnehmerinnen und Teilnehmer überwälzen und dabei insbesondere auf diejenigen, deren Nachfrage am wenigsten elastisch ist. Hinzu kommt, dass die Behörde, die den Grundversorgungsumfang definiert, zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung materiell nicht über alle Informationen verfügt, die sie benötigt, um die finanziellen Auswirkungen dieser Entscheidung abzuschätzen.

Es ist deshalb notwendig, in die Grundversorgung nur grundlegende Dienste einzuschliessen, die weit verbreitet und für die Teilnahme am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben eines jeden unentbehrlich sind. Die ungedeckten Kosten der Grundversorgung müssen zudem innerhalb erträglicher Grenzen gehalten werden. Würden diese beiden Bedingungen nicht eingehalten, könnten Marktverzerrungen die Folge sein, herbeigeführt zum Beispiel durch die Förderung unangebrachter Investitionen. Damit würde man genau das erreichen, was man ursprünglich verhindern wollte, nämlich eine substanzielle Verteuerung des Preises für die Basisdienste. Dies würde dem Wirtschaftsstandort Schweiz schaden und letztlich all jene benachteiligen, die man ursprünglich schützen wollte, zum Beispiel die Haushalte mit bescheidenem Einkommen.

Auf dem liberalisierten Telekommunikationsmarkt sollen grundsätzlich die Marktakteure über die eingesetzte Technologie und den Zeitpunkt ihrer Einführung entscheiden. Ohne staatlichen Zwang hatte Swisscom bereits vor 2003 – dem Beginn der aktuellen Grundversorgungskonzession – den Grossteil der notwendigen Investitionen in die ISDN-Technologie getätigt. Deshalb hatte die Erweiterung des Umfangs der Grundversorgung um ISDN-Anschlüsse keine gravierenden Folgen, und Swisscom machte keine Nettogesamtkosten geltend. Heute nimmt die Anzahl ISDN-Anschlüsse ab, was sich teilweise durch das Aufkommen der Breitbandtechnologie erklären lässt; eine Entwicklung, die bei der Zuteilung der aktuellen Grundversorgungskonzession in dieser Form nicht vorhersehbar war.

3 Umfang der zukünftigen Grundversorgungspflicht

3.1 Einleitung

Die periodische Anpassung der Grundversorgung an die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse beinhaltet nicht nur die Prüfung der Aufnahme neuer Dienste, sondern auch die Prüfung der Streichung von Diensten oder Zusatzdiensten, die heute nicht mehr den aktuellen Bedürfnissen entsprechen. Dafür wurden folgende zwei Analysemethoden angewendet:

1. Bestehende Dienste der Grundversorgung werden gemäss Ausschlusskriterien auf deren möglichen Streichung aus der Grundversorgungspflicht analysiert;

2. verschiedene Dienste werden gemäss Aufnahmekriterien auf ihre mögliche Aufnahme in die Grundversorgungspflicht analysiert.