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Vernehmlassung 2005/93: Anpassung des Mindestumwandlungssatzes in der beruflichen Vorsorge · 59 Seiten
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Mindestzinssatz schwankender technischer Zinssatz würde zu einem stark schwankenden Umwandlungssatz führen, dadurch die Möglichkeit der Vorausberechnung der zukünftigen Altersrente noch weiter schmälern und insbesondere eine Ungleichbehandlung zwischen einzelnen Jahrgängen auslösen.
Diese Überlegungen sind Ausgangspunkt für die Festlegung des Mindestumwandlungssatzes und dessen Umsetzung. Im Folgenden sind die einzelnen Parameter dargelegt, wobei der Bericht der Arbeitsgruppe27weitere Details liefert.
1.3.2 Anpassungsmodus: Beginn 1.1.2008 / 6,4 Prozent per 1.1.2011
Gestützt auf die Empfehlungen der Eidgenössischen Kommission für berufliche Vorsorge vom 27. Oktober 2005 und den Entscheid des Bundesrates vom 16. November 2005 erfolgt eine weitere Absenkung des Umwandlungssatzes auf 6,4 Prozent verbunden mit einer rascheren Umsetzung.
Bei der Zeitvorgabe ist davon auszugehen, dass die gesetzliche Anpassung frühestens per 1. Januar 2008 in Kraft treten kann. Die Höhe der Umwandlungssätze pro Jahrgang und Geschlecht kann bis zu diesem Zeitpunkt daher nicht beschleunigt reduziert werden. Sie entsprechen bis 31. Dezember 2007 der aktuellen Übergangsregelung (2007: Männer 7,10%, Frauen 7,15%). Erst danach kann die Absenkung in grösseren Schritten erfolgen, um das Ziel von 6,4 Prozent bereits per 1. Januar 2011 zu erreichen.
Die folgende Tabelle zeigt die vier Teilschritte bis zur Erreichung des neuen Mindestumwandlungssatzes von 6,4 Prozent. Daraus wird ersichtlich, dass die 6,8 Prozentmarke 2009 bereits unterschritten ist und damit die aktuell gültige Einführungszeit auf die Hälfte reduziert wird.
Für Männer wird das ordentliche Rentenalter von 65 Jahren zugrunde gelegt, für Frauen bis zum Jahr 2008 ein solches von 64 Jahren. Ab 2010 - die entsprechende gesetzliche Anpassung des AHV-Rentenalters vorausgesetzt - gilt für Frauen dann ebenfalls das Rentenalter 65 (das Jahr 2009 wird übersprungen).
Tabelle 3 : Anpassungsmodus
M F
2005 7,15 7,20
2006 7,10 7,20
2007 7,10 7,15
2008 6,90 6,90
2009 6,75
2010 6,55 6,65 2011 6,40 6,40
Obwohl es noch ungewiss ist, wie sich das ordentliche AHV-Rentenalter von Frauen tatsächlich entwickeln wird, geht man in der vorgeschlagenen Gesetzesänderung von der Annahme aus, dass der Mindestumwandlungssatz von 6,4 Prozent bei Männern und Frauen gleichzeitig, das heisst bei einem identischen ordentlichen Rentenalter für den Jahrgang 1946 und somit per 2011 (1946 + 65) zum Tragen
27 Ziffer 8.1.4 ff.