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Vernehmlassung 2005/93: Anpassung des Mindestumwandlungssatzes in der beruflichen Vorsorge · 59 Seiten
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Tabelle 2: Mögliche Abweichungen beim Rentenumwandlungssatz autonomer Vorsorgeeinrichtungen/Lebensversicherer
Männer Alter 65 :
Umwandlungssatz gemäss EVK 2000 / 4,0% 6,989%
(Periodenkonzept)
Kostenzuschlag -0,117%-punkte
Technischer Zinssatz 3,5% statt 4,0% -0,351%-punkte
Unterschiedliche Wahrscheinlichkeiten -0,686%-punkte
(Generationen- statt Periodentafel mit Marge
von etwa 0,5% auf der Renditeerwartung)
Umwandlungssatz gemäss KT 95, 3,5% 5,835%
(Generationenkonzept)
Der Vergleich Periodentafel / Generationentafel ist auf dem Hintergrund der unterschiedlichen Gesetzgebung berufliche Vorsorge (BVG) und Lebensversicherer (LVV/VAG26) zu sehen. Nach aufsichtsrechtlichen Vorgaben haben die Lebensversicherer sämtliche zukünftigen Belastungen in die Kalkulation des Umwandlungssatzes mit einzubeziehen. Bei der Anwendung der Periodentafel - wie sie bei den autonomen Vorsorgeeinrichtungen in der Schweiz Praxis ist und in Ländern mit Kapitaldeckungsverfahren zur Zeit häufig angewendet wird - werden die Kosten für die weiter steigende Lebenserwartung und die Verwaltungskosten über eine Marge (in der Regel 0,5%) zwischen der Renditeerwartung und dem technischen Zinssatz berücksichtigt.
1.2.6.2 Wahl der technischen Grundlagen
Bei den technischen Grundlagen, welche gemäss 1. BVG-Revision für die Festlegung des Mindestumwandlungssatzes von 6,8 Prozent im Jahr 2015 massgebend waren, handelt es sich um die bis 2015 hochgerechneten Werte der Grundlagen autonomer Kassen (EVK, VZ und schliesslich auch BVG), wobei die Rentenumwandlungssätze der Männer im Alter 65 zu 70 Prozent und diejenigen der Frauen (ebenfalls Alter 65) zu 30 Prozent in der Berechnung Eingang gefunden haben. Die zugrunde liegenden Ehegattenrenten betrugen 60 Prozent und die Waisen- und Alterskinderrenten 20 Prozent der Altersrenten. Diese Grundlagen werden auch für die Festlegung dieser Revision herangezogen. Die Methodik der Periodentafel wird damit bei der Bestimmung des Umwandlungssatzes grundsätzlich beibehalten; sie wird aber durch einen Abschlag beim technischen Zinssatz (Renditeerwartung minus 0,5 Prozentpunkte) begleitet.
26 Lebensversicherungsgesetz, SR 961.61, Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), SR 961.01